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Sexarbeit. Frauenrechtsverletzung oder eine Arbeit wie jede andere?

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ÖSTERREICH<br />

Täuschung - kriminalisieren. Der angegebene Strafrahmen betrifft jeweils das Grunddelikt.<br />

Für Qualifizierungen (erschwerende Umstände) drohen regelmäßig höhere Strafen.<br />

3.2.1.5.1. Schutz Minderjähriger<br />

Entgeltlicher Sex mit Personen unter 18 Jahren ist gerichtlich strafbar (§ 207b Abs 3 StGB,<br />

sexueller Missbrauch Minderjähriger) und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.<br />

Sexuelle Handlungen mit Unmündigen, das sind Personen bis zur Vollendung des 14.<br />

Lebensjahres (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB), sind grundsätzlich verboten (§§ 206, 207, 207a, 207b). 77<br />

Strafbar macht sich auch, wer <strong>eine</strong> minderjährige Person zum Zweck der sexuellen<br />

Ausbeutung 78 anwirbt, anbietet <strong>oder</strong> vermittelt - unabhängig davon, ob sie bereits sexuell<br />

ausgebeutet wird. Ebenfalls macht sich strafbar, wer aus der sexuellen Ausbeutung<br />

Vermögensvorteile zieht (§ 215a StGB, Förderung der Prostitution und pornographischer<br />

Darbietungen Minderjähriger). Die Strafdrohung beträgt 3 Jahre. 79 Auch die entgeltliche<br />

Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen ist strafbar und mit <strong>eine</strong>r Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren bedroht (§ 214 StGB, entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit<br />

Minderjährigen).<br />

3.2.1.5.2. Schutz Minderjähriger und Erwachsener<br />

Wer <strong>eine</strong> Person entscheidend beeinflusst, (erstmals) der <strong>Sexarbeit</strong> nachzugehen, macht sich<br />

der Zuführung strafbar (§ 215 StGB, Zuführung zur Prostitution). Es droht <strong>eine</strong> Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren. Dieser Straftatbestand ist etwa erfüllt, wenn <strong>eine</strong> Studiobesitzerin <strong>eine</strong><br />

Freundin (die bisher nicht in der <strong>Sexarbeit</strong> tätig war) fragt, ob sie bei ihr arbeiten möchte und<br />

diese - durch positiv beschriebene <strong>Arbeit</strong>sbedingungen verlockt - das Angebot annimmt.<br />

Strafbar ist auch Zuhälterei (§ 216 StGB). Diese liegt vor, wenn sich jemand aus der<br />

<strong>Sexarbeit</strong> <strong>eine</strong>r <strong>andere</strong>n Person ein laufendes Einkommen verschafft und die dafür erbrachte<br />

77<br />

Dazu bestehen jedoch Ausnahmen für Täter, die <strong>eine</strong>n bestimmten Altersunterschied zur unmündigen<br />

Person nicht überschreiten.<br />

78<br />

In diesem Zusammenhang verbietet es sich von <strong>Sexarbeit</strong> zu sprechen. In konsequenter Vermeidung<br />

des Begriffs Prostitution wird die passender ersch<strong>eine</strong>nde Formulierung „sexuelle Ausbeutung“ verwendet.<br />

79<br />

Dieser Tatbestand wurde mit dem STRÄG 2004 neu eingeführt und soll Minderjährigen besonderen<br />

Schutz vor Ausbeutung gewähren. Gemäß § 64 Abs 1 Z 4a StGB ist die Tat auch dann nach dieser Bestimmung<br />

strafbar, wenn die Tat im Ausland begangen wurde, der Täter Österreicher ist und s<strong>eine</strong>n gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Inland hat.<br />

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