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Sexarbeit. Frauenrechtsverletzung oder eine Arbeit wie jede andere?

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ÖSTERREICH<br />

Gemeinde kann durch Verordnung für bestimmte Orte im Freien die Anbahnung der<br />

<strong>Sexarbeit</strong> zulassen 102 .<br />

Salzburg, Kärnten und die Steiermark enthalten jeweils <strong>eine</strong> Definition des Begriffs Bordell,<br />

die beiden letzten auch <strong>eine</strong> Definition von bordellähnlichen Betrieben. Die Voraussetzungen<br />

für Bordellbewilligungen ähneln einander sehr. Grundsätzlich darf ein Bordell nicht in der<br />

Nähe bestimmter Einrichtungen <strong>wie</strong> Schulen, Spitälern, Amtsgebäuden, etc. betrieben<br />

werden. Durch ein Bordell darf weiters k<strong>eine</strong> unzumutbare Störung der Nachbarschaft (etwa<br />

durch Lärm der an- und abfahrenden Autos) zu erwarten sein <strong>oder</strong> <strong>eine</strong> sonstige Störung des<br />

Gemeinschaftsleben <strong>oder</strong> öffentlicher Interessen. In Tirol und Vorarlberg besteht darüber<br />

hinaus ein strenges Werbeverbot für allfällig genehmigte Bordelle.<br />

Die Bordellbetreiber sind in allen fünf Bundesländern verpflichtet, der Behörde alle Personen<br />

zu melden, die in ihrem Bordell arbeiten. Sämtliche Regelungen beinhalten Begriffe, die der<br />

Behörde großen Interpretationsspielraum geben. In der Praxis hängt es daher stark vom<br />

Willen der Behörde ab, ob sie ein Bordell in ihrer Gemeinde zulassen möchte <strong>oder</strong> nicht. 103<br />

3.2.2.3.2. Schutzzonensystem<br />

Die restlichen Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien erlauben<br />

die Ausübung von <strong>Sexarbeit</strong> grundsätzlich sowohl auf der Straße <strong>wie</strong> auch in<br />

Gebäude(teile)n, jedoch bestehen zahlreiche Ausnahmen. In allen vier Bundesländern werden<br />

bestimmte „geschützte“ Gebäude aufgezählt (<strong>wie</strong> etwa Schulen, Kirchen, Spitäler, etc.) in<br />

deren näherem Umkreis 104 <strong>Sexarbeit</strong> nicht angebahnt werden darf so<strong>wie</strong> im Burgenland, in<br />

Niederösterreich und Oberösterreich auch nicht ausgeübt werden darf. 105 Alle enthalten auch<br />

die Ermächtigung, durch Gemeindeverordnung weitere örtliche <strong>oder</strong> zeitliche<br />

Einschränkungen zu treffen. Grundsätzlich ist die Nutzung von Gebäudeteilen für <strong>Sexarbeit</strong><br />

dann zulässig, wenn für diese ein - von anders genutzten Teilen - getrennter Zugang besteht<br />

(unter der Voraussetzung, dass die Schutzzonen eingehalten werden, Nachbarn nicht<br />

ungebührlich belästigt werden, etc.). <strong>Sexarbeit</strong> in Wohnungen 106 ist generell nicht erlaubt,<br />

102<br />

§ 13 Abs 2 Stmk. Prostitutionsgesetz.<br />

103<br />

besteht.<br />

So ist in Vorarlberg derzeit kein einziges Bordell genehmigt, womit ein de facto Verbot der <strong>Sexarbeit</strong><br />

104<br />

Wie klar der nähere Umkreis gesetzlich definiert ist, ist unterschiedlich.<br />

105<br />

Schutzzweck dieser Normen ist, als schutzbedürftig erachtete Personengruppen, <strong>wie</strong> etwa Kinder und<br />

Jugendliche, vor <strong>eine</strong>m möglichen ungünstigen Einfluss sichtbarer <strong>Sexarbeit</strong>sanbahnung und -ausübung zu<br />

bewahren.<br />

106<br />

Ausgenommen sind Gebäude, die ausschließlich von <strong>Sexarbeit</strong>erinnen genutzt werden.<br />

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