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Sexarbeit. Frauenrechtsverletzung oder eine Arbeit wie jede andere?

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ÖSTERREICH<br />

Eigenberechtigung 97 der Person. Besonderheiten bieten Vorarlberg mit <strong>eine</strong>m de facto<br />

<strong>Sexarbeit</strong>sverbot für Männer 98 und Tirol mit <strong>eine</strong>r Nichtregelung der gleichgeschlechtlichen<br />

<strong>Sexarbeit</strong> außerhalb von Bordellen 99 .<br />

Bemerkenswert ist, dass sich bei Nichterfüllung dieser persönlichen Voraussetzungen<br />

lediglich die (auf Grund ihrer Jugend <strong>oder</strong> eingeschränkten geistigen Fähigkeiten) geschützte<br />

Person nach den <strong>Sexarbeit</strong>sgesetzen strafbar macht, nicht jedoch der Kunde. Die<br />

vorgesehenen Höchststrafen sind empfindlich. 100<br />

Das burgenländische Landes-<br />

Polizeistrafgesetz etwa sieht bei Wiederholung dieser „Tat“ <strong>eine</strong> Höchststrafe von € 14.500<br />

vor.<br />

3.2.2.3. Örtliche Einschränkungen<br />

Hinsichtlich der örtlichen Möglichkeiten der Anbahnung und Ausübung der <strong>Sexarbeit</strong> kann in<br />

zwei Systeme unterschieden werden: In das sog. Bordellsystem, das <strong>Sexarbeit</strong> lediglich in<br />

genehmigten Bordellen zulässt und in das sog. Schutzzonensystem, das <strong>Sexarbeit</strong> nur an<br />

bestimmten Orten verbietet.<br />

3.2.2.3.1. Bordellsystem<br />

Im Bordellsystem ist die Anbahnung und Ausübung von <strong>Sexarbeit</strong> grundsätzlich nur in<br />

behördlich genehmigten Bordellen zulässig. Strikt angewandt wird dieses von Kärnten,<br />

Salzburg, Tirol und Vorarlberg. In der Steiermark sind auch Hausbesuche 101 zulässig und die<br />

97 Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Steiermark, Wien.<br />

98 Dies ergibt sich aus <strong>eine</strong>m Umkehrschluss der bestehenden gesetzlichen Regelung, wonach die<br />

Anbahnung und Ausübung von <strong>Sexarbeit</strong> auf behördlich genehmigte Bordelle eingeschränkt ist und Räume<br />

<strong>eine</strong>s Bordells nur Personen weiblichen Geschlechts überlassen werden dürfen (§ 4 Abs 1 in Verbindung mit §<br />

11 Abs 2 Vorarlberger Sittenpolizeigesetz).<br />

99 Die Regelung lautet: „Verboten ist die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des<br />

<strong>andere</strong>n Geschlechts zu deren sexueller Befriedigung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle“ (§ 14 lit a<br />

Landes-Polizeigesetz). Aus <strong>eine</strong>m Umkehrschluss folgt, dass gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche<br />

Sexualkontakte nicht umfasst sind. Angesichts der Tatsache, dass diese Regelung seit 1976 nicht geändert<br />

wurde, ist zu vermuten, dass es sich um <strong>eine</strong> veraltete Formulierung und nicht um <strong>eine</strong> gewünschte Konsequenz<br />

handelt.<br />

100 Vgl. § 8a Abs 1 Z 1 Wiener Prostitutionsgesetz, das <strong>eine</strong> Geldstrafe bis € 1.000 (bei Uneinbringlichkeit<br />

bis 8 Tage Freiheitsentzug) vorsieht und im Wiederholungsfall bis € 2.000. Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 Bgld. Landes-<br />

Polizeistrafgesetz ist <strong>eine</strong> Geldstrafe bis zu € 7.300 vorgesehen (bei Uneinbringlichkeit <strong>eine</strong> Freiheitsstrafe bis zu<br />

4 Wochen) und im Wiederholungsfall <strong>eine</strong> Geldstrafe bis zu € 14.500.<br />

101 Besuch des Kunden in s<strong>eine</strong>r Wohnung. Hausbesuche sind von der sog. Wohnungsprostitution zu<br />

unterscheiden. Unter dieser ist - vereinfacht gesagt - die Ausübung der <strong>Sexarbeit</strong> in der (eigenen) Privatwohnung<br />

zu verstehen.<br />

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