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Sexarbeit. Frauenrechtsverletzung oder eine Arbeit wie jede andere?

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EXKURS FRAUENHANDEL<br />

Kindheit, <strong>oder</strong> aber in zwingenden Umständen, <strong>wie</strong> Drogenabhängigkeit, Verschuldung und<br />

mangelnden Erwerbsalternativen.<br />

Frauen würden, nach Ansicht dieser Strömung, in der <strong>Sexarbeit</strong> verdinglicht, als käufliche<br />

Ware betrachtet. Darin wird auch ein Schaden für die Gesellschaft insgesamt gesehen.<br />

Melissa Farley drückt diese Sichtweise sehr eindrücklich aus, indem sie sagt: „what incest is<br />

to the familiy, prostitution is to the community“. 382 Wenn <strong>eine</strong> Gesellschaft die Gleichstellung<br />

der Geschlechter als ehrliches Anliegen verfolgt, so könne sie auch nicht die Verdinglichung<br />

(und Ausbeutung) <strong>eine</strong>r Gruppe von Frauen tolerieren. 383<br />

In konsequenter Fortführung dieser Betrachtungsweise müsse <strong>Sexarbeit</strong> daher als kriminelle<br />

sexuelle Ausbeutung betrachtet und verboten werden. Diese Haltung wird von Schweden<br />

vertreten und führte 1999 zur einseitigen Bestrafung des Kunden.<br />

Die Gegenposition findet sich unter prominenten Vertreterinnen <strong>wie</strong> O´Connell Davidson 384 ,<br />

Jo Doezema 385 und Barbara Sullivan 386 . Diese Strömung sieht <strong>wie</strong>derum in der generellen<br />

Betrachtung von <strong>Sexarbeit</strong>erinnen als Opfer besondere Gefahren. Nicht nur würden<br />

<strong>Sexarbeit</strong>erinnen durch dieses Opferbild als machtlos und schutzbedürftig eingestuft - und<br />

damit (zusätzlich) entmachtet.<br />

Ein Verbot der <strong>Sexarbeit</strong> würde <strong>Sexarbeit</strong> auch nicht verhindern, sondern nur in den<br />

Untergrund treiben und die Frauen abhängiger von ausbeuterischen Vermietern, Zuhältern<br />

und Kunden machen.<br />

Sullivan etwa stellt die Frage, ob nicht gerade durch den Ausschluß der Freiwilligkeit<br />

tatsächliche Vergewaltigungen von <strong>Sexarbeit</strong>erinnen weniger als solche wahrgenommen<br />

werden. Denn wenn grundsätzlich k<strong>eine</strong> Einwilligung in den entgeltlichen Sexualakt möglich<br />

ist, dann könne auch k<strong>eine</strong> Unterscheidung getroffen werden, zwischen „echter“<br />

Vergewaltigung und „unechter“ Vergewaltigung.<br />

Nach Ansicht dieser Strömung könne die Situation von Frauen in der <strong>Sexarbeit</strong> nur durch das<br />

Zugestehen von Rechten geschützt werden. Der Verkauf sexueller Dienstleistungen beinhalte<br />

nicht den Kauf der Frau, sondern müsse als Rechtsgeschäft respektiert werden.<br />

382 Farley 2004a:1.<br />

383 Ekberg 2004:1188-1189.<br />

384 O´Connell Davidson 2003 und 2006.<br />

385 Doezema 1998.<br />

386 Sullivan 2000 und 2004.<br />

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