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Sexarbeit. Frauenrechtsverletzung oder eine Arbeit wie jede andere?

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DEUTSCHLAND<br />

4.4.7. Sperrgebietsverordnungen und Werbeverbot<br />

Obwohl <strong>Sexarbeit</strong> grundsätzlich legal ausgeübt werden darf, haben Länder und Kommunen<br />

die Möglichkeit, die Ausübung der <strong>Sexarbeit</strong> in bestimmten Zonen mittels sog.<br />

Sperrgebietsverordnungen zu verbieten. 223 Das Verbot kann sich auf Straßensexarbeit<br />

beschränken, aber auch Wohnungssexarbeit und Bordelle umfassen. Von dieser gesetzlichen<br />

Möglichkeit wird innerhalb Deutschlands sehr unterschiedlicher Gebrauch gemacht. 224 Wie<br />

restriktiv <strong>oder</strong> liberal vorgegangen wird, hängt von örtlichen Spezifika ab und nicht zuletzt<br />

von der Einstellung der lokalen politischen AkteurInnen zu diesem Thema. 225<br />

In manchen Fällen führen solche Sperrgebiete zu <strong>eine</strong>m de facto Verbot der <strong>Sexarbeit</strong>,<br />

nämlich dann, wenn im gesamten Stadtgebiet kein Ort für die Ausübung von <strong>Sexarbeit</strong><br />

zugelassen wird. Restriktive Städte sind zum Beispiel Dresden, Hamburg und Stuttgart. In<br />

Hamburg etwa ist Straßensexarbeit auf die international bereits bekannte Reeperbahn so<strong>wie</strong><br />

einige Straßen im Stadtteil St. Pauli beschränkt. 226<br />

Ein umgekehrtes Beispiel ist Berlin, das gar k<strong>eine</strong> Sperrgebietsverordnung hat. Lediglich im<br />

Umkreis von Gebäuden, die <strong>eine</strong>m bestimmten Zweck gewidmet sind, <strong>wie</strong> etwa Kirchen, ist<br />

Straßensexarbeit nicht erlaubt. Eine Konsequenz davon ist, dass z.B. in Berlin die Szene zwar<br />

relativ groß ist, aber wegen der größeren Transparenz auch unproblematischer. 227 Zuhälterei<br />

ist in Berlin zum Beispiel ein wesentlich geringeres Problem als in Hamburg. 228<br />

Wenige zur Ausübung von <strong>Sexarbeit</strong> zugelassene Plätze fördern <strong>jede</strong>nfalls ausbeuterische<br />

Strukturen <strong>wie</strong> hohe Mieten und Zuhälterei, aber auch Rivalitäten unter Zuhältern und unter<br />

<strong>Sexarbeit</strong>erinnen (i.e. wer darf wo stehen). 229 Ist etwa Straßensexarbeit überhaupt verboten<br />

und <strong>Sexarbeit</strong> nur in Bordellen (in wenigen Toleranzzonen) zugelassen, so können<br />

Bordellbetreiber von den Frauen mangels Alternativen wucherische Mieten verlangen. 230 Der<br />

223 Mitrovic 2004a:5, Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch<br />

(EGStGB), das in Art 297 den Landesregierungen die Möglichkeit einräumt (mit Delegationsmöglichkeit), zum<br />

Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes sog. Sperrgebietsverordnungen zu erlassen (Sidoghi<br />

2005:124). Ein Zuwiderhandeln gegen solche Sperrgebietsverordnungen stellt <strong>eine</strong> Ordnungswidrigkeit gemäß §<br />

120 Abs 1 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) dar und kann mit <strong>eine</strong>r Geldbuße geahndet werden (Behörde für<br />

Umwelt und Gesundheit der Freien und Hansestadt Hamburg 2003:11).<br />

224 Mitrovic 2004a:5, Mitrovic 2004b:55.<br />

225 Bündnis 90/Die Grünen 2004:7.<br />

226 Eine ausführliche Beschreibung der <strong>Sexarbeit</strong>sszene in Hamburg findet sich in Mitrovic 2004b..<br />

227 Gespräch Hydra und BSD.<br />

228 Czajka 2005:55, Gespräch Hydra.<br />

229 Gespräch BSD, Hydra und Querstrich.<br />

230 Bundesweite AG Recht Prostitution 2003, „Ein Jahr ProstG“, download vom 14.05.2006,<br />

http://www.madonna-ev.de/news.html.<br />

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