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Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

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<strong>Luftreinhalte</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />

<strong>814.318.142.1</strong><br />

2 Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h dürfen bis zum 31. Dezember<br />

2007 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden.<br />

3 Holzfeuerungen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 ohne Nachweis der Konformität<br />

in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang 4<br />

erfüllen. Diese gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Holzfeuerungen nach dem<br />

31. Dezember 2003 von Holzenergie Schweiz mit dem Qualitätssiegel für Holzfeuerungen<br />

ausgezeichnet wurden.<br />

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2008 54<br />

1 Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer<br />

Leistung ab 37 kW:<br />

a. mit Baujahr zwischen 2000 und 2008: ab dem 1. Mai 2010, wenn sie auf<br />

Baustellen der Massnahmenstufe A der Richtlinie vom 1. September 2002<br />

des Bundesamtes für Umwelt über Luftreinhaltung auf Baustellen betrieben<br />

werden;<br />

b. mit Baujahr vor 2000: ab dem 1. Mai 2015.<br />

2 Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer<br />

Leistung von 18 kW bis 37 kW ab Baujahr 2010.<br />

3 Für Partikelfiltersysteme, die beim Inkrafttreten dieser Änderung auf der Filterliste<br />

BAFU/SUVA publiziert sind, gelten die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 32 als<br />

eingehalten.<br />

4 Heizöl «Extra leicht», das die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 erfüllt,<br />

darf aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum<br />

31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.<br />

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010 55<br />

Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 gelten für Arbeitsgeräte ab dem<br />

1. Januar 2011.<br />

54 AS 2008 4639<br />

55 AS 2010 2965<br />

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