Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH
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<strong>814.318.142.1</strong><br />
82 Stationäre Verbrennungsmotoren<br />
821 Bezugsgrösse<br />
58<br />
Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von<br />
5 Prozent (%vol).<br />
822 Brenn- und Treibstoffe<br />
Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Brenn- und Treibstoffen nach<br />
Anhang 5 betrieben werden.<br />
823 Feststoffe<br />
Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />
824 Stickoxide und Kohlenmonoxid<br />
1 Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung<br />
von mehr als 100 kW dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:<br />
a. Kohlenmonoxid 650 mg/m3 b. Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid)<br />
angegeben als Stickstoffdioxid:<br />
1. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5<br />
Ziffer 41 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich<br />
mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben<br />
wird<br />
400 mg/m3 2. beim Betrieb mit anderen Brennstoffen 250 mg/m3 2 Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden<br />
pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen<br />
nach Artikel 4 fest; Absatz 1 und Anhang 1 gelten nicht.<br />
825 Prüfstände<br />
Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt die Behörde<br />
die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang<br />
2 Ziffern 821–824 gelten nicht.