Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH
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<strong>Luftreinhalte</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
222 Schwefelwasserstoff<br />
1 Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen.<br />
<strong>814.318.142.1</strong><br />
2 Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen 10 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />
23 Anlagen zur Herstellung von Chlor<br />
231 Chlor<br />
1 Die Emissionen von Chlor dürfen 3 mg/m3 nicht überschreiten.<br />
2 Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die<br />
Emissionen von Chlor 6 mg/m3 nicht überschreiten.<br />
232 Quecksilber<br />
Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen<br />
von Quecksilber im Jahresmittel 1,5 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht<br />
überschreiten.<br />
24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan<br />
und Vinylchlorid<br />
1 Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.<br />
2 Die Emissionsbegrenzungen für 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Anhang 1<br />
gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.<br />
25 …<br />
26 Herstellung und Konfektionierung<br />
von Pflanzenschutzmitteln<br />
1 Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies der kantonalen<br />
Umweltschutzfachstelle melden.<br />
2 Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach<br />
Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 41 ist nicht anwendbar.<br />
27 Anlagen zur Herstellung von Russ<br />
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />
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