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Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

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<strong>814.318.142.1</strong><br />

26<br />

Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />

2 Für partikelförmige organische Stoffe der Klassen 2 und 3 gelten abweichend von<br />

Absatz 1 die Vorschriften über die Staubbegrenzung nach Ziffer 41.<br />

3 Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die<br />

Summe dieser Stoffe.<br />

4 Enthält das Abgas Stoffe von verschiedenen Klassen, so darf zusätzlich zu den<br />

Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 die Summe der Stoffe bei einem Massenstrom<br />

von insgesamt 3,0 kg/h oder mehr den Grenzwert von 150 mg/m3 nicht übersteigen.<br />

5 Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung57 besteht und die nicht in der Tabelle Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind,<br />

müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden.<br />

6 Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-<strong>Verordnung</strong><br />

vom 18. Mai 200558 zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der<br />

Tabelle unter Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen<br />

nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen<br />

von Ziffer 8.<br />

72 Tabelle der organischen gas-, dampf- oder<br />

partikelförmigen Stoffe<br />

Stoff Summenformel Klasse<br />

Acetaldehyd C2H4O 1<br />

Aceton<br />

Acrolein (s. 2-Propenal)<br />

C3H6O 3<br />

Acrylsäure<br />

Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat)<br />

Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat)<br />

C3H4O2 1<br />

Alkane, ausgenommen Methan 3<br />

Alkene, ausgenommen 1,3-Butadien und Ethen 3<br />

Alkylalkohole 3<br />

Alkylbleiverbindungen l<br />

Ameisensäure <strong>CH</strong>2O2 l<br />

57 Als Stoffe mit begründetem Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung gelten<br />

insbesondere die in Abschnitt III (Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung<br />

beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben, aber aufgrund unzureichender Informationen<br />

nicht endgültig beurteilt werden können) der «MAK- und BAT-Werte-Liste» der<br />

Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgeführten Stoffe. Bezugsquelle: V<strong>CH</strong> Verlags-<br />

AG, Postfach, 4020 Basel.<br />

58 SR 814.81

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