13.10.2013 Aufrufe

Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Luftreinhalte</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />

6 Beschichten und Bedrucken<br />

61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit<br />

organischen Stoffen<br />

611 Geltungsbereich<br />

<strong>814.318.142.1</strong><br />

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:<br />

a. Anlagen zum Beschichten und Bedrucken von Oberflächen mit organischen<br />

Stoffen wie Farben, Lacke oder Kunststoffe;<br />

b. Anlagen zum Imprägnieren.<br />

2 Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zugehörigen<br />

Trocknungs- und Einbrennanlagen.<br />

612 Staub<br />

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten:<br />

a. beim Spritzlackieren 5 mg/m3 b. beim Pulverlackieren 15 mg/m3 613 Lösemittel-Emissionen<br />

1 Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen<br />

2 und 3 nach Anhang 1 Ziffer 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1<br />

Ziffer 71 nicht.<br />

2 Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem<br />

Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m3 nicht überschreiten.<br />

3 Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol<br />

bis zu 15 Prozent (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol bei<br />

einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m3 nicht überschreiten.<br />

614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen<br />

1 Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr<br />

als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen<br />

nach Anhang 1 Ziffer 7 nicht.<br />

2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als<br />

Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als<br />

250 g/h folgende Werte nicht überschreiten:<br />

a. für Rollenoffset-Druckanlagen 20 mg/m3 b. für alle übrigen Anlagen 50 mg/m3 51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!