Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH
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<strong>Luftreinhalte</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
6 Beschichten und Bedrucken<br />
61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit<br />
organischen Stoffen<br />
611 Geltungsbereich<br />
<strong>814.318.142.1</strong><br />
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:<br />
a. Anlagen zum Beschichten und Bedrucken von Oberflächen mit organischen<br />
Stoffen wie Farben, Lacke oder Kunststoffe;<br />
b. Anlagen zum Imprägnieren.<br />
2 Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zugehörigen<br />
Trocknungs- und Einbrennanlagen.<br />
612 Staub<br />
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten:<br />
a. beim Spritzlackieren 5 mg/m3 b. beim Pulverlackieren 15 mg/m3 613 Lösemittel-Emissionen<br />
1 Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen<br />
2 und 3 nach Anhang 1 Ziffer 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1<br />
Ziffer 71 nicht.<br />
2 Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem<br />
Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m3 nicht überschreiten.<br />
3 Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol<br />
bis zu 15 Prozent (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol bei<br />
einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m3 nicht überschreiten.<br />
614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen<br />
1 Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr<br />
als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen<br />
nach Anhang 1 Ziffer 7 nicht.<br />
2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als<br />
Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als<br />
250 g/h folgende Werte nicht überschreiten:<br />
a. für Rollenoffset-Druckanlagen 20 mg/m3 b. für alle übrigen Anlagen 50 mg/m3 51