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Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

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<strong>Luftreinhalte</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />

<strong>814.318.142.1</strong><br />

4 Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als<br />

eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:<br />

a. keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet;<br />

b. 97 Prozent aller Stundenmittelwerte das 1,2-fache des Grenzwertes nicht<br />

überschreiten und<br />

c. keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet.<br />

5 Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden von der<br />

Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.<br />

Art. 16 Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen<br />

1 Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit<br />

Zustimmung der Behörde verwendet werden.<br />

2 Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen<br />

erhebliche Emissionen auftreten, so legt die Behörde fest, welche Massnahmen<br />

zu treffen sind.<br />

4. Abschnitt: Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen<br />

Art. 17 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen<br />

Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr,<br />

die Luftfahrt, die Schifffahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu<br />

begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar<br />

ist.<br />

Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen<br />

Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen<br />

und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten<br />

Emissionen begrenzt werden können.<br />

Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr<br />

Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige<br />

Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.<br />

7

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