Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH
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<strong>Luftreinhalte</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
<strong>814.318.142.1</strong><br />
4 Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als<br />
eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:<br />
a. keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet;<br />
b. 97 Prozent aller Stundenmittelwerte das 1,2-fache des Grenzwertes nicht<br />
überschreiten und<br />
c. keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet.<br />
5 Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden von der<br />
Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.<br />
Art. 16 Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen<br />
1 Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit<br />
Zustimmung der Behörde verwendet werden.<br />
2 Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen<br />
erhebliche Emissionen auftreten, so legt die Behörde fest, welche Massnahmen<br />
zu treffen sind.<br />
4. Abschnitt: Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen<br />
Art. 17 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen<br />
Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr,<br />
die Luftfahrt, die Schifffahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu<br />
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar<br />
ist.<br />
Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen<br />
Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen<br />
und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten<br />
Emissionen begrenzt werden können.<br />
Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr<br />
Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige<br />
Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.<br />
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