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Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

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<strong>814.318.142.1</strong><br />

80<br />

Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />

b. alle übrigen Stoffe aus Holz, wie:<br />

1. Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren<br />

imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen<br />

Verbindungen aufweisen,<br />

2. mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holzabfälle<br />

oder Altholz,<br />

3. Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1<br />

oder Altholz nach Buchstabe a.<br />

32 Anforderungen an Holzbriketts und -pellets<br />

Für die Herstellung von Holzbriketts und Holzpellets aus naturbelassenem Holz<br />

dürfen nur natürliche Gleitmittel verwendet werden, welche keine höheren oder<br />

anderen Schadstoff-Emissionen als naturbelassenes Holz verursachen.<br />

4 Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe<br />

41 Begriff<br />

1 Als Gasbrennstoffe oder Gastreibstoffe gelten:<br />

a. Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas, das in der öffentlichen Gasversorgung eingespiesen<br />

wird;<br />

b. Flüssiggas, bestehend aus Propan und/oder Butan;<br />

c. Wasserstoff;<br />

d. dem Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas ähnliche Gase wie Biogas aus der Landwirtschaft<br />

oder Klärgase;<br />

e. Deponiegase, sofern deren Gehalt an anorganischen und organischen Chlorund<br />

Fluorverbindungen, angegeben als Chlor- und Fluorwasserstoff, zusammen<br />

50 mg/m3 nicht überschreitet.<br />

2 Alle übrigen Gase gelten als Abfallgase, bei deren Verbrennung die Anforderungen<br />

nach Anhang 2 Ziffer 71 eingehalten werden müssen. Dies gilt namentlich auch für<br />

Deponiegase, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe e nicht entsprechen.<br />

42 Anforderungen<br />

In Gasen nach Ziffer 41 Buchstaben a und b darf der Schwefelgehalt den Wert von<br />

190 mg/kg nicht überschreiten.

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