Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH
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<strong>814.318.142.1</strong><br />
5 Landwirtschaft und Lebensmittel<br />
51 Tierhaltung<br />
511 Geltungsbereich<br />
48<br />
Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und<br />
der Intensivtierhaltung.<br />
512 Mindestabstand<br />
Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung<br />
erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden.<br />
Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen<br />
Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik 62.<br />
513 Lüftungsanlagen<br />
Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen.<br />
Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm.<br />
63<br />
52 Räucheranlagen<br />
521 Geltungsbereich<br />
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch,<br />
Wurstwaren und Fischen.<br />
522 Raucherzeugung<br />
Ziffer 81 ist nicht anwendbar.<br />
62 Bezugsquelle: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART),<br />
8356 Ettenhausen.<br />
63 Bezugsquelle: Institut für Nutztierwissenschaften, ETH-Zentrum, 8092 Zürich.