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Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

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<strong>814.318.142.1</strong><br />

5 Landwirtschaft und Lebensmittel<br />

51 Tierhaltung<br />

511 Geltungsbereich<br />

48<br />

Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und<br />

der Intensivtierhaltung.<br />

512 Mindestabstand<br />

Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung<br />

erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden.<br />

Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen<br />

Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik 62.<br />

513 Lüftungsanlagen<br />

Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen.<br />

Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm.<br />

63<br />

52 Räucheranlagen<br />

521 Geltungsbereich<br />

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch,<br />

Wurstwaren und Fischen.<br />

522 Raucherzeugung<br />

Ziffer 81 ist nicht anwendbar.<br />

62 Bezugsquelle: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART),<br />

8356 Ettenhausen.<br />

63 Bezugsquelle: Institut für Nutztierwissenschaften, ETH-Zentrum, 8092 Zürich.

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