Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH
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<strong>Luftreinhalte</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und<br />
ähnlichen Abfällen<br />
721 Geltungsbereich<br />
<strong>814.318.142.1</strong><br />
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden<br />
Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5<br />
verbrannt oder thermisch zersetzt werden:<br />
a. Altholz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe a;<br />
b. Papier und Karton;<br />
c. andere Abfälle, bei deren Verbrennung ähnliche Emissionen auftreten wie<br />
bei Abfällen nach Buchstaben a und b.<br />
2 Werden solche Abfälle zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 verbrannt, so gelten<br />
die Bestimmungen von Ziffer 71.<br />
3 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).<br />
722 Bezugsgrösse<br />
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Prozent<br />
(% vol).<br />
723 Staub<br />
Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:<br />
a. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW: 20 mg/m3 b. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW: 10 mg/m3 724 Blei und Zink<br />
Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen 5 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />
725 Organische Stoffe<br />
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.<br />
2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff,<br />
dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.<br />
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