Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH
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<strong>Luftreinhalte</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
523 Organische Stoffe<br />
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.<br />
<strong>814.318.142.1</strong><br />
2 Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben.<br />
Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten:<br />
a. beim Heissräuchern<br />
bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 50 mg/m3 b. beim Kalträuchern<br />
bei einem Massenstrom von 50 g/h bis 300 g/h 120 mg/m3 c. beim Kalträuchern<br />
bei einem Massenstrom von mehr als 300 g/h 50 mg/m3 53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung<br />
531 Begriff und Geltungsbereich<br />
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:<br />
a. Tierkörper-Verwertungsanstalten;<br />
b. Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörper-Teile und Erzeugnisse tierischer<br />
Herkunft zur Verwertung oder Beseitigung in Tierkörper-Verwertungsanstalten<br />
gesammelt und gelagert werden;<br />
c. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten;<br />
d. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hämoglobin sowie von Tierfutterprodukten;<br />
e. Anlagen zur Trocknung von Kot.<br />
532 Bauliche und betriebliche Anforderungen<br />
1 Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in<br />
geschlossenen Räumen unterzubringen.<br />
2 Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.<br />
3 Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern.<br />
533 Verhältnis zu Ziffer 81<br />
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen<br />
behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.<br />
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