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Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

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<strong>814.318.142.1</strong><br />

64<br />

Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />

e. Kohlefeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW;<br />

f. Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, sofern sie<br />

ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz nach Anhang 5 Ziffer 3<br />

Absatz 1 Buchstabe a oder b betrieben werden.<br />

23 Messung und Beurteilung der Emissionen<br />

1 Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjenigen<br />

Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. In der Regel sind<br />

dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter<br />

üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird.<br />

2 Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben<br />

werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beurteilen.<br />

Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen.<br />

3 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen<br />

mit mehreren Einzelfeuerungen<br />

1 Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die<br />

Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswärmeleistung (Anh. 1<br />

Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feuerungswärmeleistung) massgebend.<br />

2 Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswärmeleistungen<br />

aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit.<br />

3 Von den Absätzen 1 und 2 sind ausgenommen:<br />

a. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW, sofern eine<br />

oder mehrere weitere Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit den<br />

gleichen Brennstoffen betrieben werden;<br />

b. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW, sofern keine<br />

weiteren Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit dem gleichen<br />

Brennstoff betrieben werden.<br />

4 Ölfeuerungen<br />

41 Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»<br />

411 Emissionsgrenzwerte<br />

1 Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden,<br />

dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

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