Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH
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<strong>814.318.142.1</strong><br />
64<br />
Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />
e. Kohlefeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW;<br />
f. Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, sofern sie<br />
ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz nach Anhang 5 Ziffer 3<br />
Absatz 1 Buchstabe a oder b betrieben werden.<br />
23 Messung und Beurteilung der Emissionen<br />
1 Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjenigen<br />
Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. In der Regel sind<br />
dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter<br />
üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird.<br />
2 Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben<br />
werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beurteilen.<br />
Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen.<br />
3 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen<br />
mit mehreren Einzelfeuerungen<br />
1 Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die<br />
Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswärmeleistung (Anh. 1<br />
Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feuerungswärmeleistung) massgebend.<br />
2 Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswärmeleistungen<br />
aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit.<br />
3 Von den Absätzen 1 und 2 sind ausgenommen:<br />
a. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW, sofern eine<br />
oder mehrere weitere Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit den<br />
gleichen Brennstoffen betrieben werden;<br />
b. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW, sofern keine<br />
weiteren Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit dem gleichen<br />
Brennstoff betrieben werden.<br />
4 Ölfeuerungen<br />
41 Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»<br />
411 Emissionsgrenzwerte<br />
1 Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden,<br />
dürfen folgende Werte nicht überschreiten: