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Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

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<strong>814.318.142.1</strong><br />

– Ammoniak und Ammoniumverbindungen,<br />

angegeben<br />

als Ammoniak 1<br />

68<br />

Feuerungswärmeleistung<br />

bis<br />

70 kW<br />

mg/m 3 30<br />

Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />

über<br />

70 kW<br />

bis<br />

500 kW<br />

30<br />

über<br />

500 kW<br />

bis<br />

1 MW<br />

30<br />

über<br />

1 MW<br />

bis<br />

10 MW<br />

30<br />

über<br />

10 MW<br />

bis<br />

100 MW<br />

30<br />

über<br />

100 MW<br />

Hinweise:<br />

– Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach<br />

Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.<br />

1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung<br />

von Bedeutung.<br />

2 Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für anorganische, vorwiegend<br />

staubförmige Stoffe sowie für Chlor- und Fluorverbindungen nach Artikel 4<br />

fest; Anhang 1 Ziffer 5 sowie die Emissionsbegrenzungen für Chlor- und Fluorverbindungen<br />

nach Anhang 1 Ziffer 6 gelten nicht.<br />

512 Messung und Kontrolle<br />

Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissionsgrenzwert<br />

für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die<br />

Anlage bezüglich Brennstoff und Anlagebedienung nach den Weisungen des Herstellers<br />

betrieben wird. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen<br />

kann die Behörde ergänzend eine Kohlenmonoxid-Messung veranlassen.<br />

513 Verwendung von Kohle<br />

In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur<br />

Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 Prozent<br />

(% Masse) verwendet werden.<br />

52 Holzfeuerungen<br />

521 Anlage- und Brennstoffart<br />

1 In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1<br />

verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen<br />

in diesen Anlagen geeignet sind.<br />

2 In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW<br />

sowie in Cheminées dürfen zudem nur naturbelassenes stückiges Holz sowie Reisig<br />

und Zapfen nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe a verbrannt werden.<br />

30

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