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Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

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<strong>Luftreinhalte</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />

<strong>814.318.142.1</strong><br />

3 Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen<br />

der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems zehn Jahre lang aufbewahren.<br />

5. Abschnitt: 17 Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen<br />

Art. 20 18 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen<br />

1 Die folgenden Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre<br />

Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 nachgewiesen ist (Art. 20a):<br />

a. Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung<br />

bis 350 kW;<br />

b. Heizkessel für Gebläsebrenner nach Buchstabe a, sofern als Wärmeträger<br />

Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens<br />

110 °C beträgt;<br />

c. Heizkessel nach Buchstabe b mit fest zugeordneten Gebläsebrennern (Unit);<br />

d. Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger mit atmosphärischen Gasbrennern<br />

mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, sofern als Wärmeträger<br />

Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens<br />

110 °C beträgt;<br />

e. Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger nach Buchstabe d mit Ölverdampfungsbrennern<br />

für Heizöl «Extra leicht»;<br />

f. direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer (Boiler) mit einem Wasserinhalt<br />

von mehr als 30 Litern und einer Feuerungswärmeleistung bis<br />

350 kW;<br />

g. Gas-Durchflusswassererwärmer mit einer Feuerungswärmeleistung von<br />

35 kW bis 350 kW;<br />

h. 19 Feuerungen für Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffern 2 und 3 mit einer<br />

Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, namentlich Heizkessel, Raumheizer,<br />

Herde, Speicheröfen, Heizcheminées (Kamineinsätze) und offene Kamine<br />

(Cheminées); vom Konformitätsnachweis ausgenommen sind handwerklich<br />

hergestellte Feuerungen:<br />

1. die nach einem anerkannten Berechnungsverfahren, insbesondere dem<br />

Kachelofenberechnungsprogramm des Verbands Schweizerischer Hafner-<br />

und Plattengeschäfte20, gebaut wurden, oder<br />

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005<br />

(AS 2004 3561).<br />

18 Siehe auch die SchlB Änd. 23.6.2004 hiernach.<br />

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).<br />

Siehe auch die SchlB Änd. 4.7.2007 hiernach.<br />

20 Bezugsquelle: Verband Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte VHP,<br />

Solothurnerstrasse 236, 4603 Olten.<br />

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