Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH
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<strong>814.318.142.1</strong><br />
60<br />
Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />
b. bei einer Feuerungswärmeleistung über 40 MW:<br />
1. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5<br />
Ziffer 41<br />
50 mg/m3 2. beim Betrieb mit anderen Brennstoffen 120 mg/m3 837 Prüfstände und Notstromgruppen<br />
1 Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen<br />
Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern<br />
831–836 gelten nicht.<br />
2 Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr<br />
betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach<br />
Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 833, 834 und 836 gelten nicht.<br />
84 Anlagen zur Herstellung von Spanplatten<br />
841 Geltungsbereich<br />
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Spanplatten im Trockenprozess<br />
hergestellt werden.<br />
842 Staub<br />
Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:<br />
a. im Abgas von Spänetrocknern 50 mg/m3 b. in Abgasen von Schleifmaschinen 10 mg/m3 843 Organische Stoffe<br />
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.<br />
2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden, gemessen<br />
bei einer Temperatur von 150 °C, als Gesamtkohlenstoff angegeben.<br />
3 Diese Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich<br />
möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 350 g pro Tonne Holzeinsatz<br />
(absolut trocken).<br />
844 Verhältnis zu Ziffer 81<br />
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen<br />
behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.