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Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

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<strong>814.318.142.1</strong><br />

60<br />

Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />

b. bei einer Feuerungswärmeleistung über 40 MW:<br />

1. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5<br />

Ziffer 41<br />

50 mg/m3 2. beim Betrieb mit anderen Brennstoffen 120 mg/m3 837 Prüfstände und Notstromgruppen<br />

1 Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen<br />

Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern<br />

831–836 gelten nicht.<br />

2 Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr<br />

betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach<br />

Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 833, 834 und 836 gelten nicht.<br />

84 Anlagen zur Herstellung von Spanplatten<br />

841 Geltungsbereich<br />

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Spanplatten im Trockenprozess<br />

hergestellt werden.<br />

842 Staub<br />

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:<br />

a. im Abgas von Spänetrocknern 50 mg/m3 b. in Abgasen von Schleifmaschinen 10 mg/m3 843 Organische Stoffe<br />

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.<br />

2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden, gemessen<br />

bei einer Temperatur von 150 °C, als Gesamtkohlenstoff angegeben.<br />

3 Diese Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich<br />

möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 350 g pro Tonne Holzeinsatz<br />

(absolut trocken).<br />

844 Verhältnis zu Ziffer 81<br />

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen<br />

behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

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