Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH
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<strong>814.318.142.1</strong><br />
726 Kohlenmonoxid und Stickoxide<br />
56<br />
Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />
1 Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />
2 Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen<br />
von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />
727 Verbrennungsregelung<br />
Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben<br />
werden.<br />
728 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen<br />
Abfälle nach Ziffer 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung<br />
von weniger als 350 kW verbrannt werden.<br />
73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge<br />
aus der Zellstoffherstellung<br />
731 Schwefeloxide<br />
1 Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.<br />
2 Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 4,0 kg<br />
pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten.<br />
732 Beurteilung der Emissionen<br />
Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen<br />
über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt.<br />
74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen<br />
und Erzeugnissen der Landwirtschaft<br />
741 Geltungsbereich<br />
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle<br />
und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen<br />
nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere<br />
geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt<br />
noch thermisch zersetzt werden.