Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH
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<strong>Luftreinhalte</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
<strong>814.318.142.1</strong><br />
43 Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags-<br />
und Transportvorgängen<br />
1 Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern,<br />
Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemissionen<br />
entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage<br />
zugeführt werden.<br />
2 Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Massnahmen<br />
zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden.<br />
3 Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet werden,<br />
welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern.<br />
4 Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen,<br />
so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.<br />
5 Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe<br />
51 Grenzwerte<br />
1 Die Emissionskonzentration der in Ziffer 52 aufgeführten Stoffe darf folgende<br />
Werte nicht übersteigen:<br />
a. Stoffe der Klasse 1<br />
bei einem Massenstrom von 1 g/h oder mehr 0,2 mg/m3 b. Stoffe der Klasse 2<br />
bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m3 c. Stoffe der Klasse 3<br />
bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m3 2 Die Grenzwerte gelten für die gesamte Masse eines emittierten Stoffes, einschliesslich<br />
der gas- und dampfförmigen Anteile im Abgas.<br />
3 Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die<br />
Summe dieser Stoffe.<br />
52 Tabelle der anorganischen, vorwiegend<br />
staubförmigen Stoffe<br />
Stoff angegeben als Klasse<br />
Antimon1 und seine Verbindungen Sb 3<br />
Arsen1 und seine Verbindungen, ausgenommen<br />
Arsenwasserstoff<br />
As<br />
2<br />
Blei und seine Verbindungen Pb 3<br />
Chrom1 und seine Verbindungen Cr 3<br />
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