Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH
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<strong>Luftreinhalte</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle<br />
441 Organische Stoffe<br />
<strong>814.318.142.1</strong><br />
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.<br />
2 Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen<br />
50 mg/m3 nicht überschreiten.<br />
442 Verhältnis zu Ziffer 81<br />
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen<br />
behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.<br />
45 Verzinkungsanlagen<br />
451 Staub<br />
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />
452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien<br />
1 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m3 je<br />
Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.<br />
2 Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen<br />
oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 Prozent zu erfassen.<br />
3 Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt<br />
jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit<br />
dem Verzinkungsbad.<br />
46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren<br />
461 Blei<br />
1 Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.<br />
2 Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />
462 Schwefelsäure-Dämpfe<br />
1 Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und<br />
einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.<br />
2 Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H2SO4, dürfen 1 mg/m3 nicht<br />
überschreiten.<br />
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