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Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

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<strong>Luftreinhalte</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />

44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle<br />

441 Organische Stoffe<br />

<strong>814.318.142.1</strong><br />

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.<br />

2 Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen<br />

50 mg/m3 nicht überschreiten.<br />

442 Verhältnis zu Ziffer 81<br />

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen<br />

behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.<br />

45 Verzinkungsanlagen<br />

451 Staub<br />

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />

452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien<br />

1 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m3 je<br />

Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.<br />

2 Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen<br />

oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 Prozent zu erfassen.<br />

3 Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt<br />

jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit<br />

dem Verzinkungsbad.<br />

46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren<br />

461 Blei<br />

1 Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.<br />

2 Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />

462 Schwefelsäure-Dämpfe<br />

1 Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und<br />

einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.<br />

2 Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H2SO4, dürfen 1 mg/m3 nicht<br />

überschreiten.<br />

45

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