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Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH

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<strong>814.318.142.1</strong><br />

40<br />

Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />

28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff<br />

(Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen<br />

281 Organische Stoffe<br />

1 Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen<br />

die Emissionsbegrenzungen nach den Ziffern 282–284 nicht überschreiten.<br />

2 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.<br />

282 Mischen und Formen<br />

Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen,<br />

in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei<br />

erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />

283 Brennen<br />

1 Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen<br />

und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.<br />

2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für<br />

Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m3 nicht überschreiten.<br />

284 Imprägnieren<br />

Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen<br />

Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />

285 Verhältnis zu Ziffer 81<br />

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen<br />

behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.<br />

3 Mineralölindustrie<br />

31 Raffinerien<br />

311 Begriff und Geltungsbereich<br />

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination<br />

von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von<br />

Kohlenwasserstoffen.

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