Luftreinhalte-Verordnung 814.318.142.1 - CH
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<strong>814.318.142.1</strong><br />
40<br />
Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />
28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff<br />
(Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen<br />
281 Organische Stoffe<br />
1 Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen<br />
die Emissionsbegrenzungen nach den Ziffern 282–284 nicht überschreiten.<br />
2 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.<br />
282 Mischen und Formen<br />
Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen,<br />
in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei<br />
erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />
283 Brennen<br />
1 Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen<br />
und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.<br />
2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für<br />
Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m3 nicht überschreiten.<br />
284 Imprägnieren<br />
Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen<br />
Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />
285 Verhältnis zu Ziffer 81<br />
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen<br />
behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.<br />
3 Mineralölindustrie<br />
31 Raffinerien<br />
311 Begriff und Geltungsbereich<br />
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination<br />
von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von<br />
Kohlenwasserstoffen.