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INTERNATIONALER STANDARD FÜR LABORE - Sportministerium

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Informatorische Übersetzung<br />

Wettkampfkontrolle erfolgte, das Datum der<br />

Probenahme sowie die vom Labor gemeldeten<br />

Analyseergebnisse.<br />

14.1.4 Statusberichte<br />

Dieselben Personen und Anti-Doping-Organisationen<br />

werden regelmäßig über den aktuellen Stand und die<br />

aktuellen Ergebnisse einer Überprüfung oder eines<br />

Verfahrens gemäß Artikel 7 (Ergebnismanagement),<br />

Artikel 8 (Recht auf ein faires Anhörungsverfahren)<br />

bzw. Artikel 13 (Rechtsbehelfe) informiert und erhalten<br />

rechtzeitig eine schriftliche Begründung oder<br />

Entscheidung, die den Ausgang der Angelegenheit<br />

erläutert.<br />

14.1.5 Vertraulichkeit<br />

Die Organisationen, welche diese Informationen<br />

erhalten haben, geben sie erst dann an Personen<br />

außerhalb des Kreises von Personen weiter, die<br />

unverzüglich informiert werden sollten (dies schließt das<br />

entsprechende Personal des zuständigen Nationalen<br />

Olympischen Komitees, den nationalen<br />

Sportfachverband sowie die Mannschaft bei einer<br />

Mannschaftssportart ein), wenn die für das<br />

Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-<br />

Organisation die Informationen öffentlich weitergegeben<br />

hat oder diese es versäumt hat, die Informationen<br />

gemäß den Bestimmungen des Artikels 14.2 öffentlich<br />

weiterzugeben.<br />

[Kommentar zu Artikel 14.1.5: Jede Anti-Doping-Organisation<br />

legt in ihren Regeln zur Dopingbekämpfung Verfahren zum<br />

Schutz vertraulicher Informationen und zur Untersuchung und<br />

disziplinarischen Bestrafung einer unerlaubten Weitergabe<br />

vertraulicher Informationen durch einen Mitarbeiter oder<br />

Vertreter der Anti-Doping-Organisation fest.]<br />

Internationaler Standard für Labore<br />

Version 7.0, Januar 2012<br />

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