INTERNATIONALER STANDARD FÜR LABORE - Sportministerium
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Informatorische Übersetzung<br />
6.2.4.2.1.3 Antikörper können auch für die spezifische<br />
Markierung von Zellbestandteilen und anderen<br />
Zellmerkmalen verwendet werden. Dient die Analyse<br />
der Bestimmung von Populationen von<br />
Blutbestandteilen, ersetzt der Nachweis mehrerer<br />
Marker auf den Zellen als Kriterien für ein von der<br />
Norm abweichendes Analyseergebnis die<br />
Anforderung, dass zwei Antikörper verschiedene<br />
Epitope erkennen müssen.<br />
Hinweis: Ein Beispiel ist die Bestimmung von<br />
Oberflächenmarkern auf roten Blutkörperchen mithilfe der<br />
Durchflusszytometrie. Das Durchflusszytometer wird so<br />
eingerichtet, dass gezielt rote Blutkörperchen erkannt<br />
werden. Das Vorhandensein von mehr als einem<br />
Oberflächenmarker (festgestellt durch<br />
Antikörpermarkierung) kann anstelle von mehreren<br />
Antikörpern für denselben Marker als Kriterium für ein von<br />
der Norm abweichendes Analyseergebnis herangezogen<br />
werden.<br />
6.2.4.2.1.4 Das Labor verfügt über Regelungen, wann eine<br />
Bestätigungsanalyse der „A“-Probe wiederholt<br />
werden kann (z. B. fehlgeschlagene<br />
Qualitätskontrolle der Charge), wobei das erste<br />
Analyseergebnis verworfen wird. Jede erneute<br />
Bestätigung wird dokumentiert und an einem neuen<br />
Aliquot der „A“-Probe durchgeführt.<br />
6.2.4.2.1.5 Wird in der Screeninganalyse mehr als ein<br />
verbotener Wirkstoff, Metabolit eines verbotenen<br />
Wirkstoffs oder Marker für die Anwendung eines<br />
verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen<br />
Methode erkannt, bestätigt das Labor so viele<br />
vermutliche Analyseergebnisse wie möglich. Bei der<br />
Entscheidung über die Gewichtung der<br />
Bestätigung(en) wird nicht-speziellen Wirkstoffen<br />
Vorrang gegeben; die Entscheidung sollte in<br />
Abstimmung mit der Dopingkontrolleinrichtung<br />
getroffen und dokumentiert werden.<br />
6.2.4.2.1.6 Bei Wirkstoffen mit Grenzwert beruhen<br />
Entscheidungen über von der Norm abweichende<br />
Analyseergebnisse in der „A“-Probe auf dem<br />
Mittelwert der gemessenen Werte (z. B.<br />
Konzentrationen) oder dem Verhältnis der<br />
gemessenen Werte (z. B. Konzentrationen,<br />
Peakhöhen oder Peakflächen im Chromatogramm<br />
usw.) der drei Aliquote, wobei diese über der<br />
jeweiligen Nachweisgrenze liegen müssen.<br />
Internationaler Standard für Labore<br />
Version 7.0, Januar 2012<br />
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