INTERNATIONALER STANDARD FÜR LABORE - Sportministerium
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Informatorische Übersetzung<br />
6.2.6.9 Das Labor verfügt über Regelungen für die Äußerung von<br />
Meinungen und Interpretationen. Eine Meinung oder<br />
Interpretation kann in den Prüfbericht aufgenommen werden,<br />
wenn die Meinung oder Interpretation eindeutig als solche<br />
gekennzeichnet ist. Die Grundlage, auf der die Meinung beruht,<br />
wird dokumentiert.<br />
Hinweis: Eine Meinung oder Interpretation kann u. a. Empfehlungen zur<br />
Verwendung der Ergebnisse, Angaben zur Pharmakologie, zum<br />
Metabolismus und zur Pharmakokinek eines Wirkstoffs sowie zur<br />
Übereinstimmung eines beobachteten Ergebnisses mit gemeldeten<br />
Zuständen umfassen.<br />
6.2.6.10 Neben dem Bericht an die Dopingkontrolleinrichtung meldet das<br />
Labor gleichzeitig alle Analyseergebnisse gemäß Abschnitt 6.2.6.8<br />
des ISL über ADAMS an die WADA. Die über ADAMS<br />
bereitgestellten Informationen entsprechen Abschnitt 6.2.6.6 des<br />
ISL. Ferner meldet das Labor von der Norm abweichende<br />
Analyseergebnisse (Ergebnisse der „A“- und „B“-Probe)<br />
gleichzeitig an den zuständigen internationalen Sportfachverband<br />
(und/oder den Veranstalter der Wettkampfveranstaltung bei<br />
internationalen Sportgroßveranstaltungen). Ist für die Sportart<br />
oder die Wettkampfveranstaltung kein internationaler<br />
Sportfachverband zuständig (z. B. Profi-Ligen, Hochschulsport),<br />
meldet das Labor von der Norm abweichende Analyseergebnisse<br />
an die Dopingkontrolleinrichtung und die WADA. Jegliche<br />
Berichterstattung muss die Vertraulichkeitsanforderungen des<br />
Code erfüllen.<br />
6.2.6.11 Auf Anfrage legt das Labor eine Zusammenfassung der<br />
Ergebnisse aller durchgeführten Analysen in einer von der WADA<br />
vorgegebenen Form vor. Darin sind keine Angaben enthalten, mit<br />
denen ein Ergebnis einem bestimmten Athleten zugeordnet<br />
werden könnte. Der Bericht enthält eine Übersicht der für die<br />
Analyse abgelehnten Proben und der Gründe für die Ablehnung.<br />
6.2.6.12 Das Labor sollte seine Dokumentation nur der für das<br />
Ergebnismanagement zuständigen Stelle auf deren Ersuchen<br />
vorlegen, und dies innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem<br />
Ersuchen. Die Labordokumentation wird in Einklang mit dem<br />
technischen Dokument der WADA über die Labordokumentation<br />
erstellt.<br />
6.2.6.13 Alle an Dopingkontrollen beteiligten Labore räumen der<br />
Vertraulichkeit der Athletendaten höchste Priorität ein.<br />
6.2.6.13.1.1 Dopingkontrolleinrichtungen fordern Informationen bei den<br />
Laboren schriftlich an.<br />
Internationaler Standard für Labore<br />
Version 7.0, Januar 2012<br />
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