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INTERNATIONALER STANDARD FÜR LABORE - Sportministerium

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Informatorische Übersetzung<br />

6.2.6.9 Das Labor verfügt über Regelungen für die Äußerung von<br />

Meinungen und Interpretationen. Eine Meinung oder<br />

Interpretation kann in den Prüfbericht aufgenommen werden,<br />

wenn die Meinung oder Interpretation eindeutig als solche<br />

gekennzeichnet ist. Die Grundlage, auf der die Meinung beruht,<br />

wird dokumentiert.<br />

Hinweis: Eine Meinung oder Interpretation kann u. a. Empfehlungen zur<br />

Verwendung der Ergebnisse, Angaben zur Pharmakologie, zum<br />

Metabolismus und zur Pharmakokinek eines Wirkstoffs sowie zur<br />

Übereinstimmung eines beobachteten Ergebnisses mit gemeldeten<br />

Zuständen umfassen.<br />

6.2.6.10 Neben dem Bericht an die Dopingkontrolleinrichtung meldet das<br />

Labor gleichzeitig alle Analyseergebnisse gemäß Abschnitt 6.2.6.8<br />

des ISL über ADAMS an die WADA. Die über ADAMS<br />

bereitgestellten Informationen entsprechen Abschnitt 6.2.6.6 des<br />

ISL. Ferner meldet das Labor von der Norm abweichende<br />

Analyseergebnisse (Ergebnisse der „A“- und „B“-Probe)<br />

gleichzeitig an den zuständigen internationalen Sportfachverband<br />

(und/oder den Veranstalter der Wettkampfveranstaltung bei<br />

internationalen Sportgroßveranstaltungen). Ist für die Sportart<br />

oder die Wettkampfveranstaltung kein internationaler<br />

Sportfachverband zuständig (z. B. Profi-Ligen, Hochschulsport),<br />

meldet das Labor von der Norm abweichende Analyseergebnisse<br />

an die Dopingkontrolleinrichtung und die WADA. Jegliche<br />

Berichterstattung muss die Vertraulichkeitsanforderungen des<br />

Code erfüllen.<br />

6.2.6.11 Auf Anfrage legt das Labor eine Zusammenfassung der<br />

Ergebnisse aller durchgeführten Analysen in einer von der WADA<br />

vorgegebenen Form vor. Darin sind keine Angaben enthalten, mit<br />

denen ein Ergebnis einem bestimmten Athleten zugeordnet<br />

werden könnte. Der Bericht enthält eine Übersicht der für die<br />

Analyse abgelehnten Proben und der Gründe für die Ablehnung.<br />

6.2.6.12 Das Labor sollte seine Dokumentation nur der für das<br />

Ergebnismanagement zuständigen Stelle auf deren Ersuchen<br />

vorlegen, und dies innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem<br />

Ersuchen. Die Labordokumentation wird in Einklang mit dem<br />

technischen Dokument der WADA über die Labordokumentation<br />

erstellt.<br />

6.2.6.13 Alle an Dopingkontrollen beteiligten Labore räumen der<br />

Vertraulichkeit der Athletendaten höchste Priorität ein.<br />

6.2.6.13.1.1 Dopingkontrolleinrichtungen fordern Informationen bei den<br />

Laboren schriftlich an.<br />

Internationaler Standard für Labore<br />

Version 7.0, Januar 2012<br />

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