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2007 - MZES

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Mit dem Wegfall des bisherigen §27 Abs.3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der Einführung des neuen §35 SGB XII<br />

(Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen) sind ab 2005 auch diejenigen Leistungsberechtigten als Empfänger von<br />

laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu erfassen, denen für mindestens einen Monat Leistungen nach dem 5. bis 9.<br />

Kapitel SGB XII in einer Einrichtung gewährt wird.<br />

Folgende Personen bzw. Hilfen werden im Rahmen dieser Statistik nicht berücksichtigt:<br />

• Empfänger/-innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, denen die Hilfe nicht nach monatlichen<br />

Regelsätzen, sondern nach Wochen-, Tages- bzw. anteiligen Monatssätzen ausgezahlt wird (diese sog.<br />

Kurzzeitempfänger, bei denen es sich i.d.R. um Nichtsesshafte handelt, werden in einer gesonderten<br />

Statistik zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres erfasst);<br />

• Leistungsberechtigte, die ausschließlich Leistungen nach §32 SGB XII (Kranken- und<br />

Pflegeversicherungsbeiträge) und/oder nach §33 SGB XII (Beiträge für die Vorsorge) erhalten;<br />

• Leistungsberechtigte, die ausschließlich Leistungen nach §34 SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt in<br />

Sonderfällen) erhalten;<br />

• Leistungsberechtigte, die ausschließlich Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII beziehen (diese<br />

Empfängergruppe wird ebenfalls in einer gesonderten Statistik erfasst);<br />

• Empfänger/-innen pauschaler und ausschließlich einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt (§31 SGB XII);<br />

• deutsche Empfänger/-innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben;<br />

• Empfänger/-innen von Leistungen aufgrund anderer Bestimmungen als nach dem SGB XII, z.B. nach<br />

landesrechtlichen Bestimmungen;<br />

• Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (diese Empfängergruppe wird ebenfalls in<br />

einer gesonderten Statistik erfasst);<br />

• Hilfen gem. §27 Abs. 3 SGB XII (z.B. Tätigkeiten, die von mobilen sozialen Diensten im Haushalt<br />

übernommen werden).<br />

2.2 Zweck der Statistik<br />

Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des<br />

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie über den Personenkreis der Leistungsempfänger/-innen bereitgestellt<br />

werden. Die Angaben werden ferner für die weitere Planung und Fortentwicklung des SGB XII benötigt.<br />

Der Katalog der erfassten Merkmale ist breit. Es werden die klassischen personenbezogenen oder soziodemographischen<br />

Grunddaten (Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, etc.) erhoben. Ferner werden auch detaillierte Angaben über<br />

die Art, Höhe und Dauer des Leistungsbezugs sowie Angaben über die Einkommenssituation erhoben.<br />

Darüber hinaus werden im Rahmen einer Zu- und Abgangsstatistik Angaben bei Beginn und Ende der Leistungsgewährung<br />

erfasst. Mit Hilfe dieser Zu- und Abgangsstatistik sind insbesondere Aussagen zur Dynamik innerhalb der Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt, zu den endgültigen Bezugsdauern sowie über die Gründe für das Ende der Hilfegewährung möglich.<br />

2.3 Hauptnutzer/-innen der Statistik<br />

Zu den Hauptnutzern der Statistik über die Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zählen die<br />

parlamentarischen Gremien in Bund und Ländern, Bundes- und Länderministerien (auf Bundesebene insbesondere das<br />

Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und die Kommunalverwaltungen. Daneben zählen natürlich auch die Medien,<br />

Verbände, Wissenschaft und die breite Öffentlichkeit zu den Nutzern der Statistik.<br />

2.4 Einbeziehung der Nutzer/-innen<br />

Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung. Die von Seiten der Ministerien<br />

gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich mittels Gesetzesänderungen umsetzen.<br />

Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, die kommunalen Spitzenverbände sowie<br />

die Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach §4 BStatG das Statistische<br />

Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Fachspezifische Fragen oder Anregungen können dabei in dem vom Statistischen<br />

Beirat eingesetzten Fachausschuss für Sozialstatistik eingebracht werden.<br />

3 Erhebungsmethodik<br />

3.1 Art der Datengewinnung<br />

Die Erhebung über die Bundesstatistik der Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wird als Bestandserhebung<br />

(Vollerhebung) jährlich zum 31. Dezember des Berichtsjahres durchgeführt. Die entsprechenden Angaben sind<br />

darüber hinaus von den Berichtsstellen jeweils bei Beginn und Ende der Leistungsgewährung sowie bei Änderung der<br />

Zusammensetzung der Personengemeinschaft gem. §19 SGB XII (Bedarfsgemeinschaft) zu liefern.<br />

Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus §125 SGB XII in Verbindung mit §15 BStatG. Hiernach sind die zuständigen<br />

örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit<br />

sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, auskunftspflichtig.<br />

3.2 Stichprobenverfahren<br />

entfällt<br />

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