2007 - MZES
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Mit dem Wegfall des bisherigen §27 Abs.3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der Einführung des neuen §35 SGB XII<br />
(Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen) sind ab 2005 auch diejenigen Leistungsberechtigten als Empfänger von<br />
laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu erfassen, denen für mindestens einen Monat Leistungen nach dem 5. bis 9.<br />
Kapitel SGB XII in einer Einrichtung gewährt wird.<br />
Folgende Personen bzw. Hilfen werden im Rahmen dieser Statistik nicht berücksichtigt:<br />
• Empfänger/-innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, denen die Hilfe nicht nach monatlichen<br />
Regelsätzen, sondern nach Wochen-, Tages- bzw. anteiligen Monatssätzen ausgezahlt wird (diese sog.<br />
Kurzzeitempfänger, bei denen es sich i.d.R. um Nichtsesshafte handelt, werden in einer gesonderten<br />
Statistik zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres erfasst);<br />
• Leistungsberechtigte, die ausschließlich Leistungen nach §32 SGB XII (Kranken- und<br />
Pflegeversicherungsbeiträge) und/oder nach §33 SGB XII (Beiträge für die Vorsorge) erhalten;<br />
• Leistungsberechtigte, die ausschließlich Leistungen nach §34 SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt in<br />
Sonderfällen) erhalten;<br />
• Leistungsberechtigte, die ausschließlich Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII beziehen (diese<br />
Empfängergruppe wird ebenfalls in einer gesonderten Statistik erfasst);<br />
• Empfänger/-innen pauschaler und ausschließlich einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt (§31 SGB XII);<br />
• deutsche Empfänger/-innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben;<br />
• Empfänger/-innen von Leistungen aufgrund anderer Bestimmungen als nach dem SGB XII, z.B. nach<br />
landesrechtlichen Bestimmungen;<br />
• Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (diese Empfängergruppe wird ebenfalls in<br />
einer gesonderten Statistik erfasst);<br />
• Hilfen gem. §27 Abs. 3 SGB XII (z.B. Tätigkeiten, die von mobilen sozialen Diensten im Haushalt<br />
übernommen werden).<br />
2.2 Zweck der Statistik<br />
Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des<br />
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie über den Personenkreis der Leistungsempfänger/-innen bereitgestellt<br />
werden. Die Angaben werden ferner für die weitere Planung und Fortentwicklung des SGB XII benötigt.<br />
Der Katalog der erfassten Merkmale ist breit. Es werden die klassischen personenbezogenen oder soziodemographischen<br />
Grunddaten (Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, etc.) erhoben. Ferner werden auch detaillierte Angaben über<br />
die Art, Höhe und Dauer des Leistungsbezugs sowie Angaben über die Einkommenssituation erhoben.<br />
Darüber hinaus werden im Rahmen einer Zu- und Abgangsstatistik Angaben bei Beginn und Ende der Leistungsgewährung<br />
erfasst. Mit Hilfe dieser Zu- und Abgangsstatistik sind insbesondere Aussagen zur Dynamik innerhalb der Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt, zu den endgültigen Bezugsdauern sowie über die Gründe für das Ende der Hilfegewährung möglich.<br />
2.3 Hauptnutzer/-innen der Statistik<br />
Zu den Hauptnutzern der Statistik über die Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zählen die<br />
parlamentarischen Gremien in Bund und Ländern, Bundes- und Länderministerien (auf Bundesebene insbesondere das<br />
Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und die Kommunalverwaltungen. Daneben zählen natürlich auch die Medien,<br />
Verbände, Wissenschaft und die breite Öffentlichkeit zu den Nutzern der Statistik.<br />
2.4 Einbeziehung der Nutzer/-innen<br />
Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung. Die von Seiten der Ministerien<br />
gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich mittels Gesetzesänderungen umsetzen.<br />
Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, die kommunalen Spitzenverbände sowie<br />
die Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach §4 BStatG das Statistische<br />
Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Fachspezifische Fragen oder Anregungen können dabei in dem vom Statistischen<br />
Beirat eingesetzten Fachausschuss für Sozialstatistik eingebracht werden.<br />
3 Erhebungsmethodik<br />
3.1 Art der Datengewinnung<br />
Die Erhebung über die Bundesstatistik der Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wird als Bestandserhebung<br />
(Vollerhebung) jährlich zum 31. Dezember des Berichtsjahres durchgeführt. Die entsprechenden Angaben sind<br />
darüber hinaus von den Berichtsstellen jeweils bei Beginn und Ende der Leistungsgewährung sowie bei Änderung der<br />
Zusammensetzung der Personengemeinschaft gem. §19 SGB XII (Bedarfsgemeinschaft) zu liefern.<br />
Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus §125 SGB XII in Verbindung mit §15 BStatG. Hiernach sind die zuständigen<br />
örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit<br />
sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, auskunftspflichtig.<br />
3.2 Stichprobenverfahren<br />
entfällt<br />
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