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2007 - MZES

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Personengruppe<br />

Deutsche/-r: Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie Personen, die nach dem Grundgesetz den<br />

Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gleichgestellt werden. Hierunter fallen auch Personen, die<br />

sowohl eine deutsche als auch eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen.<br />

EU-Ausländer/-in: Personen, die eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen.<br />

Asylberechtige/-r: Ausländer/-innen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigte<br />

anerkannt wurden bzw. zu deren Anerkennung ein Gericht das Bundesamt verpflichtet hat.<br />

Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtling: Ausländer/-innen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die vorübergehend<br />

Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten und die eine gültige Aufenthaltserlaubnis<br />

besitzen, die jedoch nicht zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes<br />

(AsylbLG) zählen. Die Familienangehörigen dieser Personen gelten ebenfalls als Bürgerkriegsflüchtlinge.<br />

Sonstige/-r Ausländer/-in: Alle Nichtdeutschen, die nicht einer der vorgenannten Kategorien zuzuordnen<br />

sind.<br />

Inhaber/-in eines Vertriebenenausweises bzw. einer Spätaussiedlerbescheinigung:<br />

Dieses Merkmal wird signiert, wenn es sich bei dem/der Leistungsberechtigten um eine/-n Vertriebene/-n<br />

nach §§ 1 bis 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) bzw. um einen Spätaussiedler nach § 4 BVFG<br />

handelt.<br />

Hinweise zur Erfassung der Bedarfe im SGB XII<br />

• Regelsatz (§ 28 SGB XII)<br />

Hier ist der für die Leistungsberechtigten maßgebliche Regelsatz gemäß § 28 SGB XII, §§ 1 und 2 der Regelsatzverordnung<br />

(RSV) vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten<br />

Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657 vom 30. November<br />

2006, jeweils getrennt für die einzelnen Personen in der Bedarfsgemeinschaft anzugeben. Mit dem<br />

Regelsatz wird der gesamte Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt abgedeckt. Nicht im Regelsatz<br />

enthalten sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis<br />

34 SGB XII.<br />

Wird der maßgebende Regelsatz für einen Leistungsberechtigten gem. § 39 SGB XII gekürzt, so ist der dann<br />

tatsächlich gewährte (gekürzte) Regelsatz anzugeben.<br />

Der Regelsatz wird nur für Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen erfasst.<br />

• Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII)<br />

Die Kosten für Unterkunft werden gemäß § 29 Abs. 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen<br />

erbracht. Die Leistungen für Heizung werden gemäß § 29 Abs. 3 SGB XII in tatsächlicher Höhe erbracht,<br />

soweit sie angemessen sind. Sofern mehrere Personen in einem Haushalt leben, sind die Aufwendungen<br />

für Unterkunft und Heizung anteilig diesen Personen zuzuordnen.<br />

Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden nur für Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen<br />

erfasst.<br />

• Mehrbedarf (§ 30 SGB XII)<br />

Die Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt können unterschiedliche Mehrbedarfe in Anspruch<br />

nehmen. Diese sind in § 30 SGB XII geregelt:<br />

- Einen Mehrbedarf in Höhe von 17% des maßgebenden Regelsatzes erhalten Leistungsberechtigte,<br />

die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder voll erwerbsgemindert sind und dazu einen Ausweis<br />

mit dem Merkzeichen G besitzen nach § 69 Abs. 5 des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)<br />

- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,<br />

BGBl. I S. 1046), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 geändert worden ist.<br />

- Ebenfalls 17% des maßgebenden Regelsatzes erhalten werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche.<br />

Statistisches Bundesamt, Fachserie 13, Reihe 2, <strong>2007</strong>

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