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2007 - MZES

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- 36% des Eckregelsatzes erhalten allein erziehende Leistungsberechtigten, sofern sie mit einem<br />

Kind unter sieben Jahren bzw. mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben.<br />

Einen Mehrbedarf in Höhe von 12% des Eckregelsatzes je minderjährigem Kind erhalten Leistungsberechtigte,<br />

wenn die vorher genannten Voraussetzungen nicht zutreffen.<br />

- Einen Mehrbedarf in Höhe von 35% des maßgebenden Regelsatzes erhalten behinderte Leistungsberechtigte,<br />

denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII geleistet wird.<br />

- Kranke, Genesende und behinderte Menschen, die eine kostenaufwändige Ernährung benötigen,<br />

können einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten.<br />

Gemäß § 30 Abs. 6 SGB XII darf die Summe des anzuerkennenden Mehrbedarfs die Höhe des<br />

maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen.<br />

Der Mehrbedarf wird nur für Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen erfasst.<br />

• Einmalige Leistungen (§ 31 SGB XII)<br />

In der Hilfe zum Lebensunterhalt werden einmalige Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung und<br />

Bekleidung sowie für mehrtägige Klassenfahrten gemäß § 31 SGB XII gewährt.<br />

Die einmaligen Leistungen werden nur für Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen erfasst.<br />

Einmalige Leistungen werden bei der Berechnung des Nettobedarfs nicht berücksichtigt.<br />

• Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 32 SGB XII)<br />

Die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung werden gemäß § 32 SGB XII übernommen und<br />

sind für den Berichtsmonat aufaddiert anzugeben.<br />

• Beiträge für die Vorsorge (§ 33 SGB XII)<br />

Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder ein angemessenes<br />

Sterbegeld zu erfüllen, können gemäß § 33 SGB XII die Beiträge für die Vorsorge von den Sozialhilfeträgern<br />

übernommen werden.<br />

• Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen (§ 34 SGB XII)<br />

Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt besteht die Möglichkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen<br />

gemäß § 34 SGB XII in Anspruch zu nehmen.<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen wird bei der Berechnung des Nettobedarfs nicht berücksichtigt.<br />

• Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 35 SGB XII)<br />

Gemäß § 35 Abs. 1 SGB XII setzt sich der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen aus dem in Einrichtungen<br />

erbrachten und dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt zusammen. Für den in Einrichtungen<br />

erbrachten Lebensunterhalt gilt die gesetzlich festgelegte Pauschale gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.<br />

Demnach entspricht der in Einrichtungen erbrachte Lebensunterhalt dem Umfang der Leistungen der<br />

Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Hierin sind der Regelsatz, die durchschnittlichen Kosten für<br />

Unterkunft und Heizung eines Einpersonenhaushalts, die Mehrbedarfe sowie die einmaligen Leistungen<br />

enthalten.<br />

Für die Mehrzahl der Leistungsberechtigten in Einrichtungen, die ohnehin einen Anspruch auf Leistungen<br />

nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) aufweisen (voll erwerbsgeminderte<br />

Personen sowie Personen ab 65 Jahren), ist als notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen<br />

ausschließlich der unter § 35 Abs. 2 SGB XII erwähnte angemessene Barbetrag anzugeben, da der Lebensunterhalt<br />

nach § 35 Abs. 1 SGB XII in diesen Fällen bereits durch die vorrangigen Leistungen der Grundsicherung<br />

abgegolten ist. Für alle übrigen Personen wird der gesamte Betrag für den Lebensunterhalt in Einrichtungen<br />

(Pauschale für den in Errichtungen erbrachten Lebensunterhalt zuzüglich Barbetrag) angegeben.<br />

Achtung: Die sogenannte Bekleidungsbeihilfe für Empfänger in Einrichtungen soll nicht mit in den Bedarf<br />

„Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen“ eingerechnet werden. Die Gewährungspraxis gestaltet<br />

sich hier zu heterogen.<br />

Statistisches Bundesamt, Fachserie 13, Reihe 2, <strong>2007</strong>

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