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2007 - MZES

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1 Allgemeine Angaben zur Statistik<br />

1.1 Bezeichnung der Statistik (gem. EVAS)<br />

Statistik über die Empfänger/-innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, EVAS-Nr. 22151<br />

1.2 Berichtszeitraum<br />

Es wird eine Bestandserhebung zum 31. Dezember des Berichtsjahres durchgeführt.<br />

1.3 Erhebungstermin<br />

Die Bestandserhebung erfolgt zum 31. Dezember des Berichtsjahres.<br />

1.4 Periodizität und Zeitraum, für den eine Zeitreihe ohne Bruch vorliegt<br />

jährlich<br />

1.5 Regionale Gliederung<br />

Bundesgebiet, Länder und Kreise/ kreisfreie Städte<br />

1.6 Erhebungsgesamtheit und Zuordnungsprinzip der Erhebungseinheiten<br />

Die Erhebung wird als Vollerhebung durchgeführt.<br />

1.7 Erhebungseinheiten<br />

Erhebungseinheiten sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe (bis Ende 2004: Träger der<br />

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände.<br />

1.8 Rechtsgrundlagen<br />

1.8.1 EU-Recht<br />

entfällt<br />

1.8.2 Bundesrecht<br />

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet § 121 Nr. 1 Buchstabe b des zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom<br />

27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670)<br />

geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September <strong>2007</strong> (BGBl. I S. 2246). Erhoben werden die Angaben zu<br />

§ 122 Abs. 2 SGB XII.<br />

1.8.3 Landesrecht<br />

entfällt<br />

1.8.4 Sonstige Grundlagen<br />

entfällt<br />

1.9 Geheimhaltung und Datenschutz<br />

Die erhobenen Einzelangaben werden nach §16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich<br />

geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Die Namen und Adressen der Befragten werden in<br />

keinem Fall an Dritte weitergegeben. Nach §16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen<br />

Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher<br />

Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem<br />

unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden<br />

können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.<br />

2 Zweck und Ziele der Statistik<br />

2.1 Erhebungsinhalte<br />

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um eine bedürftigkeitsabhängige Leistung, die<br />

älteren bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dienen soll. Die<br />

Leistungen der Grundsicherung sollen dazu beitragen, die so genannte „verschämte Armut“ einzugrenzen. Hintergrund ist<br />

der Befund, dass vor allem ältere Menschen bestehende Sozialhilfeansprüche oftmals nicht geltend machen, weil sie den<br />

Rückgriff auf ihre unterhaltsverpflichteten Kinder fürchten.<br />

In den Erhebungsbereich der Statistik über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung fallen zum einen<br />

Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und zum anderen volljährige Personen, die dauerhaft voll<br />

erwerbsgemindert sind im Sinne des §43 Abs.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) „Gesetzliche<br />

Rentenversicherung“. Darüber hinaus müssen die Personen, die einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellen<br />

möchten, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§41 Abs.1 SGB XII). Die Leistung wird<br />

in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt (§44 Abs.1 SGB XII).<br />

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