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2007 - MZES

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Erläuterungen zu den einzelnen Hilfearten<br />

Die statistisch erfassten Angaben zur Gewährung der einzelnen (Unter-)Hilfearten der Leistungen nach dem<br />

5. bis 9. Kapitel des SGB XII korrespondieren mit den gesetzlichen Vorschriften zur Gewährung dieser<br />

Leistungen.<br />

Hilfen zur Gesundheit<br />

Unter Hilfen zur Gesundheit fallen die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII), die Hilfe bei Krankheit<br />

(§ 48 SGB XII), die Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII), die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft<br />

(§ 50 SGB XII) sowie die Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII). Eine Meldung erfolgte hier nur, wenn<br />

die Leistung unmittelbar vom Sozialhilfeträger erbracht wurde.<br />

Die Krankenbehandlung von nicht versicherten Empfängern von Leistungen nach dem 3., 4. und 5. bis 9.<br />

Kapitel SGB XII (bzw. von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes -<br />

diese Personen werden jedoch in einer gesonderten Statistik erfasst) wird von der Krankenkasse übernommen.<br />

Diese Personen werden als Anspruchsberechtigte auf Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2<br />

SGB V erfasst.<br />

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen<br />

Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gelungen<br />

Dieses Merkmal wird signiert, wenn der/die Leistungsberechtigte im Laufe des Berichtsjahres zum<br />

allgemeinen Arbeitsmarkt gewechselt hat. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:<br />

1. Die Hilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen wurde wegen Übergangs auf den allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt im Laufe des Berichtsjahres eingestellt.<br />

2. Seit Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sind zum Stichtag 31.12. des jeweiligen<br />

Berichtsjahres mindestens 3 Monate vergangen.<br />

Hilfe zur Pflege<br />

Arbeitgebermodell bei der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft nach<br />

§ 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII<br />

Bei dem so genannten Arbeitgebermodell organisieren Pflegebedürftige ihre Pflege selbst und<br />

beschäftigen zu diesem Zweck für ihre Pflege andere Personen. Nach dem Recht der Pflegeversicherung<br />

handelt es sich hier um selbst beschaffte Pflege, für die die Pflegeversicherung nur Pflegegeld leistet. Da<br />

diese Leistung zur Bezahlung der angestellten Pflegekräfte regelmäßig nicht ausreicht, hat der<br />

Pflegebedürftige auch dann einen Anspruch auf Übernahme der verbleibenden Kosten der Pflegekräfte,<br />

wenn er nicht die vorrangige höhere Sachleistung der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt (vgl. § 66<br />

Abs. 4 SGB XII). Das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld wird aber auf die Leistung des<br />

Sozialhilfeträgers voll angerechnet.<br />

Art der Unterbringung im Rahmen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen<br />

Teilstationäre Pflege wird in Einrichtungen gewährt, in denen die Leistungsberechtigten Tagespflege bzw.<br />

Nachtpflege erhalten. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des<br />

Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück (§ 41 SGB XI).<br />

Statistisches Bundesamt, Fachserie 13, Reihe 2, <strong>2007</strong>

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