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2007 - MZES

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• Ergänzende Darlehen (§ 37 SGB XII)<br />

Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt besteht die Möglichkeit, ergänzende Darlehen gemäß § 37 SGB<br />

XII in Anspruch zu nehmen.<br />

Ergänzende Darlehen werden bei der Berechnung des Nettobedarfs nicht berücksichtigt.<br />

• Darlehen bei vorübergehender Notlage (§ 38 SGB XII)<br />

Bei einer vorübergehenden Notlage können die Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag<br />

nach § 35 Abs. 2 SGB XII als Darlehen gewährt werden.<br />

• Zusätzlicher Barbetrag (§ 133a SGB XII)<br />

Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs.<br />

3 Satz 4 BSHG hatten, wird dieser zusätzliche Barbetrag auch weiterhin erbracht.<br />

Angerechnetes Einkommen<br />

Es sind die Beträge sämtlicher in der Bedarfsgemeinschaft vorkommenden Einkommensarten eingetragen,<br />

die den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich mindern.<br />

Unter den Leistungen der gesetzlichen Unfall-, Renten- und Handwerkerversicherung, Alterssicherung der<br />

Landwirte sind auch Beihilfen und Übergangsgelder angegeben.<br />

Die Versorgungsbezüge umfassen Pensionen sowie Witwen-, Witwer- und Waisengelder aus öffentlichen<br />

Kassen. Nicht dazu zählen die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz; diese rechnen zu den<br />

"sonstigen Einkünften".<br />

Vergütungen im Rahmen einer Lehrlingsausbildung zählen als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Bei<br />

den privaten Unterhaltsleistungen kann es mitunter vorkommen, dass die Zahlungen unregelmäßig erfolgen<br />

(z.B. bei aktuellen Scheidungsfällen). In diesen Fällen sind die tatsächlich zum Erhebungszeitpunkt<br />

geleisteten Zahlungen maßgebend für die statistische Erfassung gewesen.<br />

Verfügt die Bedarfsgemeinschaft über kein angerechnetes Einkommen, wird Kein Einkommen angegeben.<br />

Nettoanspruch der Bedarfsgemeinschaft<br />

Als Nettobedarf ist der Betrag anzugeben, der sich für den vollen Berichtsmonat ergibt. Letzteres ist v.a.<br />

dann zu beachten, wenn die Hilfe innerhalb des Monats beginnt. Der Nettobedarf der Bedarfsgemeinschaft<br />

auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich aus der Summe aller regelmäßig anerkannten Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft<br />

abzüglich des angerechneten (bereinigten) Einkommens.<br />

Statistisches Bundesamt, Fachserie 13, Reihe 2, <strong>2007</strong>

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