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2007 - MZES

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Teil B: Erläuterungen zur Statistik über die Empfänger/-innen<br />

von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

Erhebungsbereich<br />

Die Erhebung erstreckt sich auf die Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, denen<br />

Leistungen für mindestens einen Monat gewährt werden. Erfasst werden auch die Leistungsberechtigten,<br />

denen die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt weniger als einen Monat zur kurzfristigen Überbrückung<br />

gewährt wird (z.B. als Vorleistung für Rente etc.) sowie die Personen, die zunächst anteilige Monatssätze<br />

oder auch nur Barschecks u. a. provisorische Zahlungen erhalten, im folgenden Monat aber monatliche<br />

Regelsätze beziehen.<br />

Folgende Personen bzw. Hilfen sind im Rahmen dieser Statistik nicht berücksichtigt:<br />

- Empfänger/-innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, denen die Hilfe nicht nach monatlichen<br />

Regelsätzen, sondern nach Wochen-, Tages- bzw. anteiligen Monatssätzen ausgezahlt wird;<br />

- Empfänger/-innen, die ausschließlich Leistungen nach § 32 SGB XII (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge)<br />

und/oder nach § 33 SGB XII (Beiträge für die Vorsorge) erhalten;<br />

- Empfänger/-innen, die ausschließlich Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII beziehen<br />

(diese Empfängergruppe wird in einer gesonderten Statistik erfasst);<br />

- Empfänger/-innen pauschaler und ausschließlich einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

(§ 31 SGB XII);<br />

- deutsche Empfänger/-innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben;<br />

- Empfänger/-innen von Leistungen aufgrund anderer Bestimmungen als nach dem SGB XII,<br />

z.B. nach landesrechtlichen Bestimmungen;<br />

- Bezieher/-innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (diese Empfängergruppe<br />

wird im Rahmen der Asylbewerberleistungsstatistik erfasst).<br />

- Empfänger/-innen, die ausschließlich Hilfen gem. § 27 Abs. 3 SGB XII (z.B. Tätigkeiten, die<br />

von mobilen sozialen Diensten im Haushalt übernommen werden) erhalten.<br />

Definition ausgewählter Begriffe bzw. Erhebungsmerkmale<br />

Bedarfsgemeinschaft<br />

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören solche Haushaltsangehörige, die in die gemeinsame Berechnung des<br />

Anspruchs auf die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt mit einbezogen werden.<br />

Konkret gehören zur Bedarfsgemeinschaft<br />

- nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt lebenden<br />

minderjährigen, unverheirateten Kinder (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), sowie<br />

- Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und ihre im Haushalt lebenden<br />

minderjährigen, unverheirateten Kinder (§ 20 SGB XII).<br />

Statistisches Bundesamt, Fachserie 13, Reihe 2, <strong>2007</strong>

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