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Prospekt - Shipping Invest

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Rechtliche Grundlagen<br />

Die Beteiligungsgesellschaft Phoenix Reederei GmbH &<br />

Co. KG “Mini Bulker I” unterliegt deutschem Recht. Der<br />

von der Gesellschaft geschlossene Kaufvertrag unterliegt<br />

deutschem Recht. Gerichts- oder Schiedsverfahren sind<br />

bisher gegen die Kommanditgesellschaft nicht eingeleitet<br />

worden und wurden von ihr auch nicht eingeleitet. Außergewöhnliche<br />

Ereignisse im Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft<br />

liegen nicht vor.<br />

Im Nachfolgenden wird die Struktur der Kommandit gesellschaft<br />

beschrieben und es werden abweichende Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft<br />

von der gesetzlichen Regelung (Handelsgesetzbuch)<br />

erläutert.<br />

Struktur der Beteiligungsgesellschaft<br />

Die Beteiligungsgesellschaft wird in der Rechtsform der<br />

Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) betrieben. Grundlage<br />

ist der Gesellschaftsvertrag vom 1. August 2008. Jeder<br />

Anleger beteiligt sich durch seine Beitrittserklärung<br />

mit seiner Einlage an der Gesellschaft. Aus erbschaft- und<br />

schenkungsteuerlichen Gründen ist zu empfehlen, dass<br />

sich jeder Anleger im Handelsregister eintragen lässt. Für<br />

die Eintragung des Kommanditisten in das Handelsregister<br />

muss eine notariell beglaubigte, unwiderrufliche Handelsregistervollmacht<br />

vorgelegt werden.<br />

Die Gesellschaft nimmt die pauschale Tonnagegewinnermittlung<br />

gem. § 5a EStG in Anspruch.<br />

Komplementärin<br />

Die Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin)<br />

ist die Phoenix Verwaltungs GmbH. Die Komplementärin<br />

ist gem. Gesellschaftsvertrag (§ 4 Abs. 1) vom Wettbewerbsverbot<br />

der §§ 112, 113 HGB befreit.<br />

Grundsätzlich haftet die Komplementärin einer KG unbeschränkt.<br />

Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft<br />

und haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen.<br />

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Komplementärin<br />

Verwaltungs GmbH entsprechen den gesetzlichen<br />

Bestimmungen. Abweichend von den gesetzlichen<br />

Regelungen sind die Geschäftsführer und Gesellschafter<br />

der Komplementärin von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit.<br />

Im § 4 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist bereits die Zustimmung zum Abschluss aller Verträge<br />

enthalten, die in der <strong>Invest</strong>itions- und Anlaufphase<br />

vereinbart sind.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft<br />

erhält für die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung eine Vergütung von 4.000 € pro Jahr.<br />

Gewinnverteilung<br />

Der Gewinn bzw. ein etwaiger Verlust wird unter Berücksichtigung<br />

der §§ 3 und 8 des Gesellschaftsvertrages nach<br />

Kapitalkonten verteilt. Die Einlagen der Gesellschafter<br />

werden auf gesonderten Kapitalkonten verbucht, die als<br />

Festkonten geführt werden. Diese Festkonten sind maßgebend<br />

für die Ergebnisverteilung sowie den Anspruch<br />

auf das Auseinandersetzungsguthaben. Soweit das vom<br />

Kommanditisten tatsächlich eingezahlte Kapital (nach<br />

Verrechnung mit einem etwaig vorhandenen Verlustsonderkonto)<br />

den Nominalbetrag seiner gezeichneten<br />

Kommanditeinlage unterschreitet und Ausschüttungen an<br />

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