Prospekt - Shipping Invest
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Rechtliche Grundlagen<br />
Die Beteiligungsgesellschaft Phoenix Reederei GmbH &<br />
Co. KG “Mini Bulker I” unterliegt deutschem Recht. Der<br />
von der Gesellschaft geschlossene Kaufvertrag unterliegt<br />
deutschem Recht. Gerichts- oder Schiedsverfahren sind<br />
bisher gegen die Kommanditgesellschaft nicht eingeleitet<br />
worden und wurden von ihr auch nicht eingeleitet. Außergewöhnliche<br />
Ereignisse im Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft<br />
liegen nicht vor.<br />
Im Nachfolgenden wird die Struktur der Kommandit gesellschaft<br />
beschrieben und es werden abweichende Bestimmungen<br />
des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft<br />
von der gesetzlichen Regelung (Handelsgesetzbuch)<br />
erläutert.<br />
Struktur der Beteiligungsgesellschaft<br />
Die Beteiligungsgesellschaft wird in der Rechtsform der<br />
Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) betrieben. Grundlage<br />
ist der Gesellschaftsvertrag vom 1. August 2008. Jeder<br />
Anleger beteiligt sich durch seine Beitrittserklärung<br />
mit seiner Einlage an der Gesellschaft. Aus erbschaft- und<br />
schenkungsteuerlichen Gründen ist zu empfehlen, dass<br />
sich jeder Anleger im Handelsregister eintragen lässt. Für<br />
die Eintragung des Kommanditisten in das Handelsregister<br />
muss eine notariell beglaubigte, unwiderrufliche Handelsregistervollmacht<br />
vorgelegt werden.<br />
Die Gesellschaft nimmt die pauschale Tonnagegewinnermittlung<br />
gem. § 5a EStG in Anspruch.<br />
Komplementärin<br />
Die Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin)<br />
ist die Phoenix Verwaltungs GmbH. Die Komplementärin<br />
ist gem. Gesellschaftsvertrag (§ 4 Abs. 1) vom Wettbewerbsverbot<br />
der §§ 112, 113 HGB befreit.<br />
Grundsätzlich haftet die Komplementärin einer KG unbeschränkt.<br />
Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft<br />
und haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen.<br />
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Komplementärin<br />
Verwaltungs GmbH entsprechen den gesetzlichen<br />
Bestimmungen. Abweichend von den gesetzlichen<br />
Regelungen sind die Geschäftsführer und Gesellschafter<br />
der Komplementärin von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreit.<br />
Im § 4 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist bereits die Zustimmung zum Abschluss aller Verträge<br />
enthalten, die in der <strong>Invest</strong>itions- und Anlaufphase<br />
vereinbart sind.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft<br />
erhält für die Übernahme der persönlichen<br />
Haftung eine Vergütung von 4.000 € pro Jahr.<br />
Gewinnverteilung<br />
Der Gewinn bzw. ein etwaiger Verlust wird unter Berücksichtigung<br />
der §§ 3 und 8 des Gesellschaftsvertrages nach<br />
Kapitalkonten verteilt. Die Einlagen der Gesellschafter<br />
werden auf gesonderten Kapitalkonten verbucht, die als<br />
Festkonten geführt werden. Diese Festkonten sind maßgebend<br />
für die Ergebnisverteilung sowie den Anspruch<br />
auf das Auseinandersetzungsguthaben. Soweit das vom<br />
Kommanditisten tatsächlich eingezahlte Kapital (nach<br />
Verrechnung mit einem etwaig vorhandenen Verlustsonderkonto)<br />
den Nominalbetrag seiner gezeichneten<br />
Kommanditeinlage unterschreitet und Ausschüttungen an<br />
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