Prospekt - Shipping Invest
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Die folgenden Darstellungen zu den steuerlichen Grundlagen<br />
sollen dem Anleger einen Überblick über die wesentlichen<br />
steuerlichen Aspekte der Beteiligung vermitteln.<br />
Sie basieren auf der Annahme, dass der Anleger eine im<br />
Inland unbeschränkt steuerpflichtige Person ist und die<br />
Beteiligung nicht in einem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft<br />
oder einer Kapitalgesellschaft gehalten<br />
wird. Anderenfalls sollten Anleger zur Vermeidung von<br />
Nachteilen ihren persönlichen Steuerberater konsultieren.<br />
Entsprechendes gilt für die Beteiligungsabsicht von ausländischen<br />
Anlegern, die damit der beschränkten Steuerpflicht<br />
unterliegen würden.<br />
Einkommensteuer<br />
Einkunftsart und Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 EStG)<br />
Die steuerliche Konzeption beruht darauf, dass die Gesellschaft<br />
Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielt und die Kommanditisten<br />
Mitunternehmer im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) sind.<br />
Durch den beabsichtigten Betrieb von zwei Seeschiffen<br />
und deren Ausrüstung und Bemannung unterhält die<br />
Gesellschaft einen Gewerbebetrieb und erzielt hieraus<br />
gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.<br />
Die Anleger dieses Beteiligungsangebotes erzielen als<br />
Kommanditisten aus ihrer Beteiligung gewerbliche Einkünfte<br />
gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sofern Gewinnerzielungsabsicht<br />
und Mitunternehmerstellung vorliegt.<br />
Die Erfordernisse der Gewinnerzielungsabsicht wurden<br />
durch den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) vom 25. Juni 1984 konkretisiert und durch<br />
die BFH-Urteile vom 21. August 1990 und 10. September<br />
1991 bestätigt. Hiernach ist darauf abzustellen, ob die<br />
Gesellschaft einen betrieblichen Totalgewinn (unter Einbeziehung<br />
eines Veräußerungsgewinns) anstrebt und die<br />
Gesellschafter einen entnahmefähigen Gewinn und/oder<br />
ein die Einlage übersteigendes Abfindungsguthaben erwarten<br />
können.<br />
Auch bei einer Option zur Tonnagesteuer ist für die Prüfung<br />
der Gewinnerzielungsabsicht während des Tonnagesteuerzeitraums<br />
der Totalgewinn nach den allgemeinen<br />
Grundsätzen (§ 5 EStG) zu ermitteln.<br />
Auf der Ebene der Gesellschaft ergibt sich nach den Planrechnungen<br />
bei einer rd. 16-jährigen Betriebsphase ein<br />
Totalgewinn in Höhe von rd. 13.948 T€. Die Gesellschaft<br />
sieht damit nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns<br />
den Nachweis für die Gewinnerzielungsabsicht als erbracht<br />
an.<br />
Die Gewinnerzielungsabsicht ist nicht nur auf Gesellschaftsebene<br />
sondern zusätzlich auch auf der Gesellschafterebene,<br />
also bei jedem Gesellschafter, zu prüfen.<br />
Gesellschafter, die beabsichtigen ihre Kommanditeinlage<br />
fremdzufinanzieren haben zu beachten, dass durch die<br />
Finanzierungskosten der Totalgewinn gemindert wird und<br />
dadurch eine Gefährdung des angestrebten Totalgewinns<br />
eintreten kann.<br />
Die Finanzverwaltung sieht bei geschlossenen Immobilienfonds<br />
mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
gem. § 21 EStG ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht<br />
sprechendes Indiz, wenn ein Gesellschafter innerhalb von<br />
5 Jahren nach dem Erwerb der Beteiligung und vor Erreichung<br />
eines Totalüberschusses seine Beteiligung veräußert.<br />
Das dieser Auffassung zu Grunde liegende BFH-<br />
Urteil ist zwar zu einem geschlossenen Immobilienfonds<br />
ergangen, es kann aber nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass die Finanzverwaltung diese Auffassung auch auf gewerbliche<br />
Fonds wie z. B. auf diesen Schifffahrtsfonds anwendet.<br />
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