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Prospekt - Shipping Invest

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Die folgenden Darstellungen zu den steuerlichen Grundlagen<br />

sollen dem Anleger einen Überblick über die wesentlichen<br />

steuerlichen Aspekte der Beteiligung vermitteln.<br />

Sie basieren auf der Annahme, dass der Anleger eine im<br />

Inland unbeschränkt steuerpflichtige Person ist und die<br />

Beteiligung nicht in einem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft<br />

oder einer Kapitalgesellschaft gehalten<br />

wird. Anderenfalls sollten Anleger zur Vermeidung von<br />

Nachteilen ihren persönlichen Steuerberater konsultieren.<br />

Entsprechendes gilt für die Beteiligungsabsicht von ausländischen<br />

Anlegern, die damit der beschränkten Steuerpflicht<br />

unterliegen würden.<br />

Einkommensteuer<br />

Einkunftsart und Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 EStG)<br />

Die steuerliche Konzeption beruht darauf, dass die Gesellschaft<br />

Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielt und die Kommanditisten<br />

Mitunternehmer im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) sind.<br />

Durch den beabsichtigten Betrieb von zwei Seeschiffen<br />

und deren Ausrüstung und Bemannung unterhält die<br />

Gesellschaft einen Gewerbebetrieb und erzielt hieraus<br />

gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.<br />

Die Anleger dieses Beteiligungsangebotes erzielen als<br />

Kommanditisten aus ihrer Beteiligung gewerbliche Einkünfte<br />

gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sofern Gewinnerzielungsabsicht<br />

und Mitunternehmerstellung vorliegt.<br />

Die Erfordernisse der Gewinnerzielungsabsicht wurden<br />

durch den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) vom 25. Juni 1984 konkretisiert und durch<br />

die BFH-Urteile vom 21. August 1990 und 10. September<br />

1991 bestätigt. Hiernach ist darauf abzustellen, ob die<br />

Gesellschaft einen betrieblichen Totalgewinn (unter Einbeziehung<br />

eines Veräußerungsgewinns) anstrebt und die<br />

Gesellschafter einen entnahmefähigen Gewinn und/oder<br />

ein die Einlage übersteigendes Abfindungsguthaben erwarten<br />

können.<br />

Auch bei einer Option zur Tonnagesteuer ist für die Prüfung<br />

der Gewinnerzielungsabsicht während des Tonnagesteuerzeitraums<br />

der Totalgewinn nach den allgemeinen<br />

Grundsätzen (§ 5 EStG) zu ermitteln.<br />

Auf der Ebene der Gesellschaft ergibt sich nach den Planrechnungen<br />

bei einer rd. 16-jährigen Betriebsphase ein<br />

Totalgewinn in Höhe von rd. 13.948 T€. Die Gesellschaft<br />

sieht damit nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns<br />

den Nachweis für die Gewinnerzielungsabsicht als erbracht<br />

an.<br />

Die Gewinnerzielungsabsicht ist nicht nur auf Gesellschaftsebene<br />

sondern zusätzlich auch auf der Gesellschafterebene,<br />

also bei jedem Gesellschafter, zu prüfen.<br />

Gesellschafter, die beabsichtigen ihre Kommanditeinlage<br />

fremdzufinanzieren haben zu beachten, dass durch die<br />

Finanzierungskosten der Totalgewinn gemindert wird und<br />

dadurch eine Gefährdung des angestrebten Totalgewinns<br />

eintreten kann.<br />

Die Finanzverwaltung sieht bei geschlossenen Immobilienfonds<br />

mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

gem. § 21 EStG ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht<br />

sprechendes Indiz, wenn ein Gesellschafter innerhalb von<br />

5 Jahren nach dem Erwerb der Beteiligung und vor Erreichung<br />

eines Totalüberschusses seine Beteiligung veräußert.<br />

Das dieser Auffassung zu Grunde liegende BFH-<br />

Urteil ist zwar zu einem geschlossenen Immobilienfonds<br />

ergangen, es kann aber nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass die Finanzverwaltung diese Auffassung auch auf gewerbliche<br />

Fonds wie z. B. auf diesen Schifffahrtsfonds anwendet.<br />

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