Prospekt - Shipping Invest
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Gesellschaftsvertrag<br />
d) wenn ein Gesellschafter auf Auflösung klagt bzw.<br />
eine gerichtliche Entscheidung nach § 161 Abs. 2 HGB<br />
i. V. m. §§ 133, 140 HGB ergeht;<br />
e) wenn ein Kommanditist gem. § 2 Nr. 7 von der Komplementärin<br />
auch ohne Beschluss ausgeschlossen<br />
werden kann.<br />
3. Die Kündigung wird mit Zugang des Kündigungsschreibens<br />
und der Ausschluss mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses<br />
wirksam, auch wenn eine Einigung<br />
über das Auseinandersetzungsguthaben gem. § 13<br />
noch nicht erzielt worden ist. Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit<br />
der Kündigung, des Austritts oder des Ausschlusses<br />
an ruhen die Mitgliedschaftsrechte des<br />
Gesellschafters.<br />
4. Das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Erhebung<br />
einer bzw. die Entscheidung über eine Auflösungsklage<br />
führen nicht zur Auflösung der Gesellschaft,<br />
die unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt<br />
wird. Beschließt jedoch die Gesellschafterversammlung<br />
innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach<br />
Wirksamkeit des Ausscheidens die Liquidation der Gesellschaft,<br />
so nimmt auch der ausgeschiedene Gesellschafter<br />
an der Liquidation teil.<br />
5. Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft<br />
aus, so ist unverzüglich durch die Gesellschafterversammlung<br />
eine neue Komplementärin als Nachfolgerin<br />
zu bestimmen.<br />
§ 13 Auseinandersetzung<br />
1. Jeder ausgeschiedene Kommanditist hat Anspruch auf<br />
das Auseinandersetzungsguthaben. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />
ist von der Komplementärin aufgrund<br />
einer Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln,<br />
die aus der Jahresbilanz der Gesellschaft wie folgt abzuleiten<br />
ist:<br />
a) Stichtag der Auseinandersetzungsbilanz ist das<br />
Ende des Geschäftsjahres, in dem der Kommanditist<br />
ausgeschieden ist. Scheidet der Kommanditist zum<br />
Jahresende aus, so ist Stichtag der 31. Dezember des<br />
betreffenden Jahres.<br />
b) Die Schiffe sind mit ihrem Verkehrswert nach Abzug<br />
der üblichen Maklerprovisionen, die übrigen Vermögenswerte<br />
sind mit ihren Buchwerten anzusetzen.<br />
Schwebende Geschäfte bleiben im Übrigen unberücksichtigt.<br />
Ein Ertragswert wird nicht angesetzt, soweit<br />
er nicht im Verkehrswert der Schiffe berücksichtigt ist.<br />
2. Der dem ausgeschiedenen Kommanditisten zustehende<br />
Anteil wird auf dessen Ergebniskonto (Kapitalkonto<br />
II) gebucht. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />
errechnet sich aus der Summe der Kapitalkonten I bis<br />
III zzgl. eines etwaigen Anteils an weiteren Kapitalrücklagen<br />
abzüglich eventueller noch ausstehender<br />
Einlagen nebst Zinsen. Das Kapitalkonto IV bleibt<br />
unberücksichtigt. Sonstige Verbindlichkeiten des ausgeschiedenen<br />
Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft<br />
sind abzuziehen. Das Abfindungsguthaben darf<br />
jedoch insgesamt den Wert nicht übersteigen, der sich<br />
ergäbe, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens die<br />
Liquidation durchgeführt worden wäre. Ergibt sich ein<br />
negativer Saldo, so beträgt das Auseinandersetzungsguthaben<br />
0,– €.<br />
3. Entsteht über den Verkehrswert der Schiffe Streit, so<br />
wird dieser von einem durch die Handelskammer Ostfriesland<br />
und Papenburg als Schiedsgutachter bestellten<br />
Schiffssachverständigen verbindlich festgelegt.<br />
Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Gesellschaft<br />
und der ausgeschiedene Kommanditist je zur<br />
Hälfte; die übrigen Kosten der Auseinandersetzung<br />
trägt der Ausgeschiedene allein.<br />
4. Ist für mehrere ausgeschiedene Kommanditisten derselbe<br />
Stichtag für die Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz<br />
und die Berechnung des Guthabens maßgeblich,<br />
so werden die Kosten der Auseinandersetzung<br />
auf diese untereinander im Verhältnis ihrer früheren<br />
Kapitalanteile verteilt.<br />
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