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Prospekt - Shipping Invest

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Gesellschaftsvertrag<br />

d) wenn ein Gesellschafter auf Auflösung klagt bzw.<br />

eine gerichtliche Entscheidung nach § 161 Abs. 2 HGB<br />

i. V. m. §§ 133, 140 HGB ergeht;<br />

e) wenn ein Kommanditist gem. § 2 Nr. 7 von der Komplementärin<br />

auch ohne Beschluss ausgeschlossen<br />

werden kann.<br />

3. Die Kündigung wird mit Zugang des Kündigungsschreibens<br />

und der Ausschluss mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses<br />

wirksam, auch wenn eine Einigung<br />

über das Auseinandersetzungsguthaben gem. § 13<br />

noch nicht erzielt worden ist. Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit<br />

der Kündigung, des Austritts oder des Ausschlusses<br />

an ruhen die Mitgliedschaftsrechte des<br />

Gesellschafters.<br />

4. Das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Erhebung<br />

einer bzw. die Entscheidung über eine Auflösungsklage<br />

führen nicht zur Auflösung der Gesellschaft,<br />

die unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt<br />

wird. Beschließt jedoch die Gesellschafterversammlung<br />

innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach<br />

Wirksamkeit des Ausscheidens die Liquidation der Gesellschaft,<br />

so nimmt auch der ausgeschiedene Gesellschafter<br />

an der Liquidation teil.<br />

5. Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft<br />

aus, so ist unverzüglich durch die Gesellschafterversammlung<br />

eine neue Komplementärin als Nachfolgerin<br />

zu bestimmen.<br />

§ 13 Auseinandersetzung<br />

1. Jeder ausgeschiedene Kommanditist hat Anspruch auf<br />

das Auseinandersetzungsguthaben. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />

ist von der Komplementärin aufgrund<br />

einer Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln,<br />

die aus der Jahresbilanz der Gesellschaft wie folgt abzuleiten<br />

ist:<br />

a) Stichtag der Auseinandersetzungsbilanz ist das<br />

Ende des Geschäftsjahres, in dem der Kommanditist<br />

ausgeschieden ist. Scheidet der Kommanditist zum<br />

Jahresende aus, so ist Stichtag der 31. Dezember des<br />

betreffenden Jahres.<br />

b) Die Schiffe sind mit ihrem Verkehrswert nach Abzug<br />

der üblichen Maklerprovisionen, die übrigen Vermögenswerte<br />

sind mit ihren Buchwerten anzusetzen.<br />

Schwebende Geschäfte bleiben im Übrigen unberücksichtigt.<br />

Ein Ertragswert wird nicht angesetzt, soweit<br />

er nicht im Verkehrswert der Schiffe berücksichtigt ist.<br />

2. Der dem ausgeschiedenen Kommanditisten zustehende<br />

Anteil wird auf dessen Ergebniskonto (Kapitalkonto<br />

II) gebucht. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />

errechnet sich aus der Summe der Kapitalkonten I bis<br />

III zzgl. eines etwaigen Anteils an weiteren Kapitalrücklagen<br />

abzüglich eventueller noch ausstehender<br />

Einlagen nebst Zinsen. Das Kapitalkonto IV bleibt<br />

unberücksichtigt. Sonstige Verbindlichkeiten des ausgeschiedenen<br />

Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft<br />

sind abzuziehen. Das Abfindungsguthaben darf<br />

jedoch insgesamt den Wert nicht übersteigen, der sich<br />

ergäbe, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens die<br />

Liquidation durchgeführt worden wäre. Ergibt sich ein<br />

negativer Saldo, so beträgt das Auseinandersetzungsguthaben<br />

0,– €.<br />

3. Entsteht über den Verkehrswert der Schiffe Streit, so<br />

wird dieser von einem durch die Handelskammer Ostfriesland<br />

und Papenburg als Schiedsgutachter bestellten<br />

Schiffssachverständigen verbindlich festgelegt.<br />

Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Gesellschaft<br />

und der ausgeschiedene Kommanditist je zur<br />

Hälfte; die übrigen Kosten der Auseinandersetzung<br />

trägt der Ausgeschiedene allein.<br />

4. Ist für mehrere ausgeschiedene Kommanditisten derselbe<br />

Stichtag für die Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz<br />

und die Berechnung des Guthabens maßgeblich,<br />

so werden die Kosten der Auseinandersetzung<br />

auf diese untereinander im Verhältnis ihrer früheren<br />

Kapitalanteile verteilt.<br />

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