Prospekt - Shipping Invest
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Steuerliche<br />
Grundlagen<br />
Umsatzsteuer<br />
Die Gesellschaft erzielt mit der Vercharterung ihrer Schiffe<br />
Umsätze für die Seeschifffahrt, die gem. § 4 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz<br />
(UStG) in Verbindung mit § 8 UStG von der<br />
Umsatzsteuer befreit sind. Unabhängig von der Umsatzsteuerbefreiung<br />
behält die Gesellschaft das Recht, ihr in<br />
Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber<br />
dem Finanzamt geltend zu machen, soweit diese Leistungen<br />
mit der Anschaffung und dem Betrieb der Seeschiffe<br />
im Zusammenhang stehen (§ 15 Abs. 1 UStG i. v. m. § 15<br />
Abs. 3 Nr. 1a UStG).<br />
Entgegen früherer Verwaltungsauffassung sind nach dem<br />
BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 Vorsteuerbeträge aus Rechnungen<br />
für Leistungen, die im Zusammenhang mit der<br />
Ausgabe von Gesellschaftsanteilen stehen, abziehbar.<br />
Schenkung- und Erbschaftsteuer<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat die Erhebung von<br />
Schenkung- und Erbschaftsteuer in der jetzigen Form für<br />
verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgetragen,<br />
bis spätestens 31. Dezember 2008 eine verfassungskonforme<br />
Neuregelung zu treffen.<br />
Die Bewertung des übertragenen Vermögens hat sich – im<br />
Gegensatz zur jetzigen Rechtslage – an Verkehrswerten zu<br />
orientieren. Derzeit arbeitet die Große Koalition an der<br />
Neufassung des ersten Gesetzesentwurfs zur Erbschaftsteuerreform.<br />
Gegenwärtig ist nicht absehbar, welche<br />
Steuerbelastungen zukünftig durch die Übertragung von<br />
Kommanditanteilen wie z. B. an dieser Beteiligungsgesellschaft<br />
im Schenkungs- bzw. Erbfall ausgelöst werden.<br />
Schenkung- und Erbschaftsteuerfestsetzungen erfolgen<br />
z. Zt. durch die Finanzämter im vollen Umfang vorläufig.<br />
Dem Anleger wird empfohlen, bei Bedarf sich bei seinem<br />
persönlichen steuerlichen Berater über die aktuelle Entwicklung<br />
zu erkundigen.<br />
Bis zur Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts<br />
gilt bis zum 31. Dezember 2008 folgendes:<br />
Im Falle des unentgeltlichen Übergangs der Fondsbeteiligung<br />
ist für die Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />
grundsätzlich der jeweilige Anteil des Gesellschafters<br />
am Wert des Betriebsvermögens der KG<br />
einschließlich seines Sonderbetriebsvermögens und etwaiger<br />
Ergänzungsbilanzen maßgeblich. Dieser Anteil<br />
richtet sich nach dem Kapitalanteil des Gesellschafters<br />
und liegt im Regelfall wegen der Übernahme der Steuerbilanzwerte<br />
bei der Bewertung deutlich unter dem Verkehrswert<br />
der Beteiligung.<br />
Für einen positiven Anteil am Betriebsvermögen kann unter<br />
bestimmten Bedingungen ein Entlastungsfreibetrag,<br />
der auf die Erben bzw. Beschenkten aufzuteilen ist, von<br />
bis zu 225.000 € in Anspruch genommen werden (§ 13a<br />
Abs. 1 ErbStG). Dieser Freibetrag wird bei einer Schenkung<br />
innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums nur einmal<br />
gewährt (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG). Das nach Abzug<br />
des Entlastungsfreibetrages verbleibende Betriebsvermögen<br />
unterliegt lediglich zu 65 % der Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Voraussetzung für<br />
die vorgenannten Vergünstigungen ist nach § 13a Abs. 5<br />
ErbStG u. a., dass der Erbe bzw. Beschenkte mindestens<br />
fünf Jahre Gesellschafter der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft<br />
bleibt und keine Entnahmen tätigt, die die<br />
zuzurechnenden Gewinnanteile und seine Einlagen um<br />
mehr als 52.000 € übersteigen. Schädlich wäre auch,<br />
wenn die Beteiligungsgesellschaft innerhalb von fünf Jahren<br />
die Betriebsaufgabe aufgrund der Veräußerung der<br />
Schiffe erklären würde.<br />
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