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Prospekt - Shipping Invest

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Steuerliche<br />

Grundlagen<br />

Umsatzsteuer<br />

Die Gesellschaft erzielt mit der Vercharterung ihrer Schiffe<br />

Umsätze für die Seeschifffahrt, die gem. § 4 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz<br />

(UStG) in Verbindung mit § 8 UStG von der<br />

Umsatzsteuer befreit sind. Unabhängig von der Umsatzsteuerbefreiung<br />

behält die Gesellschaft das Recht, ihr in<br />

Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber<br />

dem Finanzamt geltend zu machen, soweit diese Leistungen<br />

mit der Anschaffung und dem Betrieb der Seeschiffe<br />

im Zusammenhang stehen (§ 15 Abs. 1 UStG i. v. m. § 15<br />

Abs. 3 Nr. 1a UStG).<br />

Entgegen früherer Verwaltungsauffassung sind nach dem<br />

BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 Vorsteuerbeträge aus Rechnungen<br />

für Leistungen, die im Zusammenhang mit der<br />

Ausgabe von Gesellschaftsanteilen stehen, abziehbar.<br />

Schenkung- und Erbschaftsteuer<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat die Erhebung von<br />

Schenkung- und Erbschaftsteuer in der jetzigen Form für<br />

verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgetragen,<br />

bis spätestens 31. Dezember 2008 eine verfassungskonforme<br />

Neuregelung zu treffen.<br />

Die Bewertung des übertragenen Vermögens hat sich – im<br />

Gegensatz zur jetzigen Rechtslage – an Verkehrswerten zu<br />

orientieren. Derzeit arbeitet die Große Koalition an der<br />

Neufassung des ersten Gesetzesentwurfs zur Erbschaftsteuerreform.<br />

Gegenwärtig ist nicht absehbar, welche<br />

Steuerbelastungen zukünftig durch die Übertragung von<br />

Kommanditanteilen wie z. B. an dieser Beteiligungsgesellschaft<br />

im Schenkungs- bzw. Erbfall ausgelöst werden.<br />

Schenkung- und Erbschaftsteuerfestsetzungen erfolgen<br />

z. Zt. durch die Finanzämter im vollen Umfang vorläufig.<br />

Dem Anleger wird empfohlen, bei Bedarf sich bei seinem<br />

persönlichen steuerlichen Berater über die aktuelle Entwicklung<br />

zu erkundigen.<br />

Bis zur Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts<br />

gilt bis zum 31. Dezember 2008 folgendes:<br />

Im Falle des unentgeltlichen Übergangs der Fondsbeteiligung<br />

ist für die Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

grundsätzlich der jeweilige Anteil des Gesellschafters<br />

am Wert des Betriebsvermögens der KG<br />

einschließlich seines Sonderbetriebsvermögens und etwaiger<br />

Ergänzungsbilanzen maßgeblich. Dieser Anteil<br />

richtet sich nach dem Kapitalanteil des Gesellschafters<br />

und liegt im Regelfall wegen der Übernahme der Steuerbilanzwerte<br />

bei der Bewertung deutlich unter dem Verkehrswert<br />

der Beteiligung.<br />

Für einen positiven Anteil am Betriebsvermögen kann unter<br />

bestimmten Bedingungen ein Entlastungsfreibetrag,<br />

der auf die Erben bzw. Beschenkten aufzuteilen ist, von<br />

bis zu 225.000 € in Anspruch genommen werden (§ 13a<br />

Abs. 1 ErbStG). Dieser Freibetrag wird bei einer Schenkung<br />

innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums nur einmal<br />

gewährt (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG). Das nach Abzug<br />

des Entlastungsfreibetrages verbleibende Betriebsvermögen<br />

unterliegt lediglich zu 65 % der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Voraussetzung für<br />

die vorgenannten Vergünstigungen ist nach § 13a Abs. 5<br />

ErbStG u. a., dass der Erbe bzw. Beschenkte mindestens<br />

fünf Jahre Gesellschafter der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft<br />

bleibt und keine Entnahmen tätigt, die die<br />

zuzurechnenden Gewinnanteile und seine Einlagen um<br />

mehr als 52.000 € übersteigen. Schädlich wäre auch,<br />

wenn die Beteiligungsgesellschaft innerhalb von fünf Jahren<br />

die Betriebsaufgabe aufgrund der Veräußerung der<br />

Schiffe erklären würde.<br />

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