Prospekt - Shipping Invest
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unter Angabe von Gründen gegenüber der Komplementärin<br />
verlangen.<br />
2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist<br />
einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft<br />
geboten erscheint bzw. Kommanditisten, die zusammen<br />
mindestens 20 % der Kommanditeinlagen halten,<br />
die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der<br />
Tagesordnung schriftlich verlangen. Kommt die Komplementärin<br />
dieser Aufforderung nicht binnen 2 Wochen<br />
nach Absendung der Aufforderung (Poststempel)<br />
nach, so sind die Kommanditisten selbst zur<br />
Einberufung berechtigt.<br />
3. Die Einladung zu Gesellschafterversammlungen erfolgt<br />
durch die Komplementärin schriftlich unter Angabe<br />
der Tagesordnung, des Versammlungsortes sowie der<br />
Versammlungszeit mit einer Frist von 2 Wochen, jeweils<br />
gerechnet vom Tage der Absendung (Poststempel);<br />
sie gilt mit Aufgabe zur Post als zugegangen. Die<br />
Ladungsfrist zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />
kann bis auf 7 Tage verkürzt werden,<br />
wenn dringende Beschlussfassungsgegenstände dies<br />
erfordern.<br />
4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />
wenn die Komplementärin und mehr als 50 % des<br />
stimmberechtigten Kommanditkapitals vertreten sind.<br />
Bei mangelnder Beschlussfähigkeit ist unverzüglich<br />
eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher<br />
Form und Tagesordnung und einer Frist von mindestens<br />
7 Tagen, gerechnet vom Tage der Absendung<br />
(Poststempel), einzuberufen, die ohne Rücksicht auf<br />
die Höhe des vertretenen Kommanditkapitals beschlussfähig<br />
ist, sofern hierauf in der Einladung hingewiesen<br />
wurde.<br />
5. Je 1.000 € der Kommanditeinlage gewähren eine<br />
Stimme.<br />
6. Die Kommanditisten können sich durch einen mit einer<br />
schriftlichen Vollmacht versehenen Dritten vertreten<br />
lassen. Die Komplementärin kann den Bevollmächtigten<br />
von der Stimmabgabe ausschließen, wenn er oder<br />
ein Unternehmen, das er führt oder an dem er beteiligt<br />
ist, zur Gesellschaft oder einem ihrer Kommanditisten<br />
gem. § 2 Nr. 2 in Wettbewerb steht; hierzu zählt nicht<br />
die Beteiligung an einem anderen Schiff, soweit sie<br />
25 % des Eigenkapitals nicht überschreitet oder die<br />
Position eines Reeders oder Vertragsreeders darstellt.<br />
Im Zweifelsfall beschließt über die Zulassung des Bevollmächtigten<br />
zur Stimmabgabe die Gesellschafterversammlung,<br />
wobei der Bevollmächtigte bei diesem<br />
Beschluss kein Stimmrecht besitzt.<br />
7. Die Gesellschafterversammlungen werden von einer<br />
durch die Komplementärin benannten Person geleitet,<br />
die auch das Protokoll führt bzw. führen lässt. Das<br />
Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter<br />
zu unterzeichnen. Eine Kopie des<br />
Protokolls ist an alle Kommanditisten zu versenden.<br />
Der Inhalt des Protokolls gilt als genehmigt, wenn<br />
nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung des<br />
Protokolls (Poststempel) Klage am Sitz der Gesellschaft<br />
erhoben wird. Zur Erhebung der Klage sind nur<br />
die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten<br />
berechtigt.<br />
8. Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle<br />
ihr gesetzlich und durch diesen Vertrag zugewiesenen<br />
Angelegenheiten, insbesondere:<br />
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />
b) den Verkauf der Schiffe, soweit dieser nicht im<br />
Rahmen eines Flaggenwechsels durch Übertragung<br />
auf eine Treuhandgesellschaft erfolgt, sowie die Auflösung<br />
und die Fortsetzung (§ 14 Nr. 4) der Gesellschaft;<br />
c) die Feststellung des Jahresabschlusses des abgelaufenen<br />
Geschäftsjahres;<br />
d) die Verwendung des Jahresergebnisses, insbesondere<br />
hinsichtlich Entnahmen/Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen;<br />
e) die Entlastung der Komplementärin und des Vertragsreeders;<br />
f) den Ausschluss von Gesellschaftern; § 2 Nr. 7 bleibt<br />
unberührt;<br />
g) die Anpassung der Vergütung der Komplementärin<br />
gem. § 6 Nr. 1;<br />
h) zustimmungsbedürftige Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
gem. § 4 Nr. 3;<br />
i) den Ausschluss von Bevollmächtigten von der<br />
Stimmabgabe gem. Nr. 6.<br />
j) Bildung eines Beirates in der ersten ordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung nach Erwerb der Schiffe.<br />
Dieser Beirat besteht aus max. 3 Personen – wobei ein<br />
Beiratsmitglied von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
gestellt wird. Dieser Beschluss ist mit einer<br />
Beiratsordnung (Geschäftsordnung) zu verbinden.<br />
9. Vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher<br />
oder vertraglicher Bestimmungen werden Gesellschafterbeschlüsse<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige<br />
Stimmen gelten dabei als nicht abgegeben. Beschlüsse<br />
gem. Nr. 8 Buchst. a. und b. bedürfen einer Mehrheit<br />
von 75 % aller abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gem.<br />
Nr. 8 Buchst. c) und d) bedürfen der Zustimmung der<br />
Komplementärin; dies gilt auch für Beschlüsse nach<br />
Nr. 8 Buchst. a), sofern dadurch zusätzliche Pflichten<br />
für die Komplementärin begründet werden.<br />
10. Gesellschafterbeschlüsse können auch in Textform<br />
herbeigeführt werden, sofern alle Kommanditisten<br />
hieran beteiligt werden. Bei schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
anstelle einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
im Rahmen einer Präsenzveranstaltung<br />
nach Nr. 1 beträgt die Abstimmungsfrist 3 Wochen, bei<br />
allen übrigen schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
2 Wochen gerechnet von der Absendung zur Aufforderung<br />
zur Teilnahme am Abstimmungsverfahren (Poststempel).<br />
Stimmenthaltungen und verspätete oder aus<br />
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