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Prospekt - Shipping Invest

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unter Angabe von Gründen gegenüber der Komplementärin<br />

verlangen.<br />

2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist<br />

einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft<br />

geboten erscheint bzw. Kommanditisten, die zusammen<br />

mindestens 20 % der Kommanditeinlagen halten,<br />

die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der<br />

Tagesordnung schriftlich verlangen. Kommt die Komplementärin<br />

dieser Aufforderung nicht binnen 2 Wochen<br />

nach Absendung der Aufforderung (Poststempel)<br />

nach, so sind die Kommanditisten selbst zur<br />

Einberufung berechtigt.<br />

3. Die Einladung zu Gesellschafterversammlungen erfolgt<br />

durch die Komplementärin schriftlich unter Angabe<br />

der Tagesordnung, des Versammlungsortes sowie der<br />

Versammlungszeit mit einer Frist von 2 Wochen, jeweils<br />

gerechnet vom Tage der Absendung (Poststempel);<br />

sie gilt mit Aufgabe zur Post als zugegangen. Die<br />

Ladungsfrist zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />

kann bis auf 7 Tage verkürzt werden,<br />

wenn dringende Beschlussfassungsgegenstände dies<br />

erfordern.<br />

4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn die Komplementärin und mehr als 50 % des<br />

stimmberechtigten Kommanditkapitals vertreten sind.<br />

Bei mangelnder Beschlussfähigkeit ist unverzüglich<br />

eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher<br />

Form und Tagesordnung und einer Frist von mindestens<br />

7 Tagen, gerechnet vom Tage der Absendung<br />

(Poststempel), einzuberufen, die ohne Rücksicht auf<br />

die Höhe des vertretenen Kommanditkapitals beschlussfähig<br />

ist, sofern hierauf in der Einladung hingewiesen<br />

wurde.<br />

5. Je 1.000 € der Kommanditeinlage gewähren eine<br />

Stimme.<br />

6. Die Kommanditisten können sich durch einen mit einer<br />

schriftlichen Vollmacht versehenen Dritten vertreten<br />

lassen. Die Komplementärin kann den Bevollmächtigten<br />

von der Stimmabgabe ausschließen, wenn er oder<br />

ein Unternehmen, das er führt oder an dem er beteiligt<br />

ist, zur Gesellschaft oder einem ihrer Kommanditisten<br />

gem. § 2 Nr. 2 in Wettbewerb steht; hierzu zählt nicht<br />

die Beteiligung an einem anderen Schiff, soweit sie<br />

25 % des Eigenkapitals nicht überschreitet oder die<br />

Position eines Reeders oder Vertragsreeders darstellt.<br />

Im Zweifelsfall beschließt über die Zulassung des Bevollmächtigten<br />

zur Stimmabgabe die Gesellschafterversammlung,<br />

wobei der Bevollmächtigte bei diesem<br />

Beschluss kein Stimmrecht besitzt.<br />

7. Die Gesellschafterversammlungen werden von einer<br />

durch die Komplementärin benannten Person geleitet,<br />

die auch das Protokoll führt bzw. führen lässt. Das<br />

Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter<br />

zu unterzeichnen. Eine Kopie des<br />

Protokolls ist an alle Kommanditisten zu versenden.<br />

Der Inhalt des Protokolls gilt als genehmigt, wenn<br />

nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung des<br />

Protokolls (Poststempel) Klage am Sitz der Gesellschaft<br />

erhoben wird. Zur Erhebung der Klage sind nur<br />

die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten<br />

berechtigt.<br />

8. Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle<br />

ihr gesetzlich und durch diesen Vertrag zugewiesenen<br />

Angelegenheiten, insbesondere:<br />

a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

b) den Verkauf der Schiffe, soweit dieser nicht im<br />

Rahmen eines Flaggenwechsels durch Übertragung<br />

auf eine Treuhandgesellschaft erfolgt, sowie die Auflösung<br />

und die Fortsetzung (§ 14 Nr. 4) der Gesellschaft;<br />

c) die Feststellung des Jahresabschlusses des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahres;<br />

d) die Verwendung des Jahresergebnisses, insbesondere<br />

hinsichtlich Entnahmen/Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen;<br />

e) die Entlastung der Komplementärin und des Vertragsreeders;<br />

f) den Ausschluss von Gesellschaftern; § 2 Nr. 7 bleibt<br />

unberührt;<br />

g) die Anpassung der Vergütung der Komplementärin<br />

gem. § 6 Nr. 1;<br />

h) zustimmungsbedürftige Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

gem. § 4 Nr. 3;<br />

i) den Ausschluss von Bevollmächtigten von der<br />

Stimmabgabe gem. Nr. 6.<br />

j) Bildung eines Beirates in der ersten ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung nach Erwerb der Schiffe.<br />

Dieser Beirat besteht aus max. 3 Personen – wobei ein<br />

Beiratsmitglied von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

gestellt wird. Dieser Beschluss ist mit einer<br />

Beiratsordnung (Geschäftsordnung) zu verbinden.<br />

9. Vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher<br />

oder vertraglicher Bestimmungen werden Gesellschafterbeschlüsse<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige<br />

Stimmen gelten dabei als nicht abgegeben. Beschlüsse<br />

gem. Nr. 8 Buchst. a. und b. bedürfen einer Mehrheit<br />

von 75 % aller abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gem.<br />

Nr. 8 Buchst. c) und d) bedürfen der Zustimmung der<br />

Komplementärin; dies gilt auch für Beschlüsse nach<br />

Nr. 8 Buchst. a), sofern dadurch zusätzliche Pflichten<br />

für die Komplementärin begründet werden.<br />

10. Gesellschafterbeschlüsse können auch in Textform<br />

herbeigeführt werden, sofern alle Kommanditisten<br />

hieran beteiligt werden. Bei schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

anstelle einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

im Rahmen einer Präsenzveranstaltung<br />

nach Nr. 1 beträgt die Abstimmungsfrist 3 Wochen, bei<br />

allen übrigen schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

2 Wochen gerechnet von der Absendung zur Aufforderung<br />

zur Teilnahme am Abstimmungsverfahren (Poststempel).<br />

Stimmenthaltungen und verspätete oder aus<br />

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