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Prospekt - Shipping Invest

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Gesellschaftsvertrag<br />

vor Fälligkeit einzahlen, von der Gesellschaft keine<br />

Verzinsung.<br />

5. Auszahlungen sind auch dann zulässig, wenn dadurch<br />

der Kapitalkontensaldo I bis IV (vgl. § 3) unter den<br />

Betrag der Hafteinlage gemindert wird. Soweit dies<br />

der Fall ist, kann bei einer Ausschüttung die Haftung<br />

der Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Gesellschaft<br />

bis zur Höhe der Haftsumme wieder aufleben<br />

(vgl. § 172 Abs. 4 HGB). Auch in diesem Fall besteht<br />

jedoch keine Nachschusspflicht der Kommanditisten<br />

gegenüber der Gesellschaft. Die Kommanditisten sind<br />

nicht verpflichtet, beschlossene Auszahlungen auch<br />

tatsächlich zu entnehmen.<br />

6. Die Komplementärin ist berechtigt, Auszahlungen zu<br />

widersprechen. Sie kann auch bereits beschlossene<br />

bzw. vertraglich vorgesehene Auszahlungen nicht ausführen<br />

bzw. verschieben, wenn es die Geschäftslage<br />

der Gesellschaft auch unter Berücksichtigung der vorauszusehenden<br />

Geschäftsentwicklung erfordert.<br />

7. Abweichend von Nr. 3 kann die Komplementärin die<br />

prospektierten Auszahlungen an die Kommanditisten<br />

auch ohne Gesellschafterbeschluss bereits im 4. Quartal<br />

für das laufende Geschäftsjahr vornehmen, sofern<br />

es die Liquiditätslage – auch im Hinblick auf die weitere<br />

Geschäftsentwicklung – erlaubt.<br />

§ 9 Informations- und Kontrollrechte<br />

1. Die Kommanditisten können von der Komplementärin<br />

Auskünfte über die Angelegenheiten der Gesellschaft<br />

verlangen. Sofern die Komplementärin einem begründeten<br />

Auskunftsverlangen eines Kommanditisten in<br />

angemessener Frist nicht nachkommt oder sonstige<br />

wichtige Gründe vorliegen, sind die Kommanditisten<br />

berechtigt, Einsichtnahme in die Handelsbücher zu<br />

verlangen, sofern dies den ordentlichen Betrieb der<br />

Gesellschaft und des Vertragsreeders nicht beeinträchtigt.<br />

Sie müssen sich hierbei zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteter Personen, die jedoch<br />

selbst oder als Berater nicht in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />

oder einem ihrer Kommanditisten nach § 2 Nr. 2<br />

stehen dürfen, bedienen. Die Kosten hierfür haben die<br />

Kommanditisten nach Satz 2 selbst zu tragen.<br />

§ 10 Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />

unter Lebenden<br />

1. Die vollständige oder teilweise Übertragung von Kommanditanteilen<br />

unter Lebenden sowie deren Belastung<br />

ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Komplementärin<br />

wirksam. Die Komplementärin darf ihre Zustimmung<br />

nur aus wichtigem Grunde versagen. Als wichtiger<br />

Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der<br />

Gesellschaft fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen<br />

Kommanditisten zustehen, der Übertragungsempfänger<br />

im Wettbewerb zur Gesellschaft oder einem<br />

der Kommanditisten nach § 2 Nr. 2 steht oder die Bestimmungen<br />

nach Nr. 2 und/oder 3 (Andienungsrecht/<br />

Vorkaufsrecht) nicht beachtet worden sind. Die Übertragung<br />

von Kommanditanteilen ist nur mit Wirkung<br />

zum Ende oder Beginn eines Geschäftsjahres möglich.<br />

Die dadurch entstehenden Kommanditanteile<br />

sollen mindestens 25.000 € betragen und ohne Rest<br />

durch 1.000 teilbar sein. Hiervon kann nur mit Zustimmung<br />

der Komplementärin abgewichen werden.<br />

2. Beabsichtig ein Kommanditist, seine Kommanditanteile<br />

an einen Dritten zu veräußern, ist zunächst der<br />

Komplementärin das Kaufangebot des Dritten zusammen<br />

mit einer Mitteilung über die Verkaufsabsicht des<br />

Kommanditisten zu übermitteln. Die Komplementärin<br />

ist berechtigt, dem Kommanditisten innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang der Mitteilung ihrerseits ein Angebot<br />

zum Kauf der Kommanditanteile zu stellen. Dieses<br />

Angebot muss der Kommanditist annehmen, wenn<br />

die Komplementärin denselben Kaufpreis bietet, wie<br />

in dem Kaufangebot des Dritten ausgewiesen, wobei<br />

„Kaufpreis“ in diesem Sinne dem von dem Dritten<br />

gebotenen Kaufpreis für die Kommanditanteile unter<br />

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