Prospekt - Shipping Invest
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Gesellschaftsvertrag<br />
vor Fälligkeit einzahlen, von der Gesellschaft keine<br />
Verzinsung.<br />
5. Auszahlungen sind auch dann zulässig, wenn dadurch<br />
der Kapitalkontensaldo I bis IV (vgl. § 3) unter den<br />
Betrag der Hafteinlage gemindert wird. Soweit dies<br />
der Fall ist, kann bei einer Ausschüttung die Haftung<br />
der Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Gesellschaft<br />
bis zur Höhe der Haftsumme wieder aufleben<br />
(vgl. § 172 Abs. 4 HGB). Auch in diesem Fall besteht<br />
jedoch keine Nachschusspflicht der Kommanditisten<br />
gegenüber der Gesellschaft. Die Kommanditisten sind<br />
nicht verpflichtet, beschlossene Auszahlungen auch<br />
tatsächlich zu entnehmen.<br />
6. Die Komplementärin ist berechtigt, Auszahlungen zu<br />
widersprechen. Sie kann auch bereits beschlossene<br />
bzw. vertraglich vorgesehene Auszahlungen nicht ausführen<br />
bzw. verschieben, wenn es die Geschäftslage<br />
der Gesellschaft auch unter Berücksichtigung der vorauszusehenden<br />
Geschäftsentwicklung erfordert.<br />
7. Abweichend von Nr. 3 kann die Komplementärin die<br />
prospektierten Auszahlungen an die Kommanditisten<br />
auch ohne Gesellschafterbeschluss bereits im 4. Quartal<br />
für das laufende Geschäftsjahr vornehmen, sofern<br />
es die Liquiditätslage – auch im Hinblick auf die weitere<br />
Geschäftsentwicklung – erlaubt.<br />
§ 9 Informations- und Kontrollrechte<br />
1. Die Kommanditisten können von der Komplementärin<br />
Auskünfte über die Angelegenheiten der Gesellschaft<br />
verlangen. Sofern die Komplementärin einem begründeten<br />
Auskunftsverlangen eines Kommanditisten in<br />
angemessener Frist nicht nachkommt oder sonstige<br />
wichtige Gründe vorliegen, sind die Kommanditisten<br />
berechtigt, Einsichtnahme in die Handelsbücher zu<br />
verlangen, sofern dies den ordentlichen Betrieb der<br />
Gesellschaft und des Vertragsreeders nicht beeinträchtigt.<br />
Sie müssen sich hierbei zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteter Personen, die jedoch<br />
selbst oder als Berater nicht in Konkurrenz zur Gesellschaft<br />
oder einem ihrer Kommanditisten nach § 2 Nr. 2<br />
stehen dürfen, bedienen. Die Kosten hierfür haben die<br />
Kommanditisten nach Satz 2 selbst zu tragen.<br />
§ 10 Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />
unter Lebenden<br />
1. Die vollständige oder teilweise Übertragung von Kommanditanteilen<br />
unter Lebenden sowie deren Belastung<br />
ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Komplementärin<br />
wirksam. Die Komplementärin darf ihre Zustimmung<br />
nur aus wichtigem Grunde versagen. Als wichtiger<br />
Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der<br />
Gesellschaft fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen<br />
Kommanditisten zustehen, der Übertragungsempfänger<br />
im Wettbewerb zur Gesellschaft oder einem<br />
der Kommanditisten nach § 2 Nr. 2 steht oder die Bestimmungen<br />
nach Nr. 2 und/oder 3 (Andienungsrecht/<br />
Vorkaufsrecht) nicht beachtet worden sind. Die Übertragung<br />
von Kommanditanteilen ist nur mit Wirkung<br />
zum Ende oder Beginn eines Geschäftsjahres möglich.<br />
Die dadurch entstehenden Kommanditanteile<br />
sollen mindestens 25.000 € betragen und ohne Rest<br />
durch 1.000 teilbar sein. Hiervon kann nur mit Zustimmung<br />
der Komplementärin abgewichen werden.<br />
2. Beabsichtig ein Kommanditist, seine Kommanditanteile<br />
an einen Dritten zu veräußern, ist zunächst der<br />
Komplementärin das Kaufangebot des Dritten zusammen<br />
mit einer Mitteilung über die Verkaufsabsicht des<br />
Kommanditisten zu übermitteln. Die Komplementärin<br />
ist berechtigt, dem Kommanditisten innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang der Mitteilung ihrerseits ein Angebot<br />
zum Kauf der Kommanditanteile zu stellen. Dieses<br />
Angebot muss der Kommanditist annehmen, wenn<br />
die Komplementärin denselben Kaufpreis bietet, wie<br />
in dem Kaufangebot des Dritten ausgewiesen, wobei<br />
„Kaufpreis“ in diesem Sinne dem von dem Dritten<br />
gebotenen Kaufpreis für die Kommanditanteile unter<br />
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