05.11.2013 Aufrufe

Einsatzmöglichkeiten kryptographischer Methoden zur Signatur und ...

Einsatzmöglichkeiten kryptographischer Methoden zur Signatur und ...

Einsatzmöglichkeiten kryptographischer Methoden zur Signatur und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. Anforderungen an die Übermittlung <strong>und</strong> Speicherung<br />

von medizinischen Daten<br />

„Über alles, was ich während oder außerhalb der<br />

Behandlung im Leben der Menschen sehe oder höre<br />

<strong>und</strong> das man nicht nach draußen tragen darf,<br />

werde ich schweigen <strong>und</strong> es geheimhalten.“<br />

[Auszug aus dem Eid des Hippokrates<br />

Übersetzung Prof. Dr. med. Axel W. Bauer]<br />

Bereits in der Antike war bekannt, dass die Informationen, die Ärzte durch ihre<br />

Arbeit erlangen, etwas Besonderes sind <strong>und</strong> nicht in die falschen Hände gelangen<br />

dürfen. Dies gilt heute in noch stärkerem Maße, da sich durch die globale Vernetzung<br />

Informationen (selbst wenn diese nicht öffentlich zugänglich sein sollen) weltweit<br />

verbreiten können. Die modernen Entsprechungen zu diesem Eid finden sich<br />

sowohl im Standesrecht für Ärzte als auch im Strafrecht, welche die Vertraulichkeit<br />

der Daten sicherstellen sollen.<br />

Konkret sind hier der §203 (Verletzung von Privatgeheimnissen) des Strafgesetzbuches<br />

(StGB) [StGb203] zu nennen, in dem es heißt:<br />

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen<br />

Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder<br />

Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<br />

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines<br />

anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung<br />

der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung<br />

erfordert,<br />

2. Berufspsychologen mit staatlichen anerkannter wissenschaftlicher<br />

Abschlußprüfung,<br />

[...]<br />

6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-,<br />

Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen<br />

Verrechnungsstelle<br />

anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich<br />

ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes oder ein<br />

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart [...]..<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!