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Einsatzmöglichkeiten kryptographischer Methoden zur Signatur und ...

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3. Rechtlicher Rahmen der Kryptographie in<br />

Deutschland<br />

Einen direkten rechtlichen Rahmen für den Einsatz von <strong>Signatur</strong>en gibt es in<br />

Deutschland seit der Einführung des <strong>Signatur</strong> Gesetzes (SigG) 1997. Vorher war es<br />

den Gerichten im Rahmen der freien Beweiswürdigung möglich, <strong>Signatur</strong>en (ggf.<br />

nach aufwendigen Gutachten) anzuerkennen - oder auch nicht, wenn das Gericht<br />

nicht überzeugt wurde.<br />

Mit der Einführung des SigG 1997 betrat Deutschland international Neuland, da es<br />

bisher in dieser Form für ein landesweit geltendes <strong>Signatur</strong>gesetz keine Beispiele<br />

gab.<br />

In dem SigG wurde eine Genehmigungspflicht für Trustcenter definiert, die sehr<br />

hohe Anforderungen an die räumlichen <strong>und</strong> administrativen Vorgänge der Zertifizierung<br />

stellt <strong>und</strong> somit einen erheblichen finanziellen <strong>und</strong> organisatorischen Aufwand<br />

für den Betrieb eines Trustcenters erforderlich macht. Vermutlich deshalb gab es nur<br />

wenige Institutionen, welche eine Zulassung beantragten (siehe auch [SchC2001] ,<br />

[LANL2001], [Mal2001]).<br />

Im Rahmen einer europäischen Richtlinie <strong>zur</strong> Vereinheitlichung der <strong>Signatur</strong>gesetze<br />

innerhalb der Europäischen Union wurde 2001 die Rechtslage in Deutschland angepasst.<br />

Die neue Gesetzeslage unterscheidet sich in folgenden Punkten wesentlich von<br />

dem bisherigen Gesetz:<br />

• Die Genehmigungspflicht wurde zugunsten einer Anzeigepflicht gestrichen.<br />

Es entstehen also keine Kosten für eine Zertifizierung. Zusätzlich gibt es jetzt<br />

eine Haftungsregelung für die TrustCenter, welche in Kraft tritt, wenn aufgr<strong>und</strong><br />

eines Verschuldens des TrustCenters einem Dritten ein Schaden entsteht,<br />

weil er einem (fehlerhaften) Zertifikat vertraute. Durch die Haftungsregelung<br />

dürfte das Vertrauen in die Echtheit der <strong>Signatur</strong>en steigen.<br />

• Es gibt jetzt drei <strong>Signatur</strong>en. Die „einfache <strong>Signatur</strong>“, die europaweit einheitliche<br />

„Fortgeschrittene <strong>Signatur</strong>“ <strong>und</strong> die „Qualifizierte <strong>Signatur</strong>“. Bei der<br />

„einfachen <strong>Signatur</strong>“ gibt es keine gesetzlich geregelte Haftung für Schäden,<br />

die aus der Nutzung eines fahrlässig fehlerhaften Zertifikates entstehen. Hier<br />

bleibt es dem Anbieter überlassen, in welchem Rahmen er den Nutzern<br />

gegenüber haftet [iX2001-04]. Bei der „Fortgeschrittenen <strong>Signatur</strong>“ haftet das<br />

TrustCenter für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der zertifizierten Angaben<br />

gegenüber Dritten, wenn diesen durch fahrlässiges Verhalten des Trust-<br />

Centers ein Schaden entstanden ist. Die „Qualifizierte <strong>Signatur</strong>“ ist sozusagen<br />

eine offiziell zertifizierte <strong>Signatur</strong>, bei welcher der Betreiber nachgewiesen<br />

hat, dass er erfolgreich einen hohen Aufwand betreibt, um die Sicherheit zu<br />

gewährleisten. Es handelt sich dabei sozusagen um eine an die Europäische<br />

<strong>Signatur</strong>richtlinie angepasste Variante des bisherigen <strong>Signatur</strong>gesetzes.<br />

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