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Einsatzmöglichkeiten kryptographischer Methoden zur Signatur und ...

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(oder anderen Wechselmedien) speichern <strong>und</strong> per Post versenden, jedoch würde<br />

dadurch der große Vorteil von elektronisch gespeicherten Daten, die schnelle Übermittlung,<br />

verloren gehen. Da jedoch medizinische Daten über Datennetze (ISDN,<br />

Internet z.B. per E-Mail etc.) nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten oder<br />

Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) nur übertragen werden dürfen, wenn diese<br />

hinreichend geschützt sind, wird dadurch eine sichere Verschlüsselung notwendig.<br />

Da durch die elektronische Dokumentation ein wesentlich größeres Angriffspotenzial<br />

vorhanden ist als in der konventionellen, papierbasierten, ist die Übertragung der<br />

Daten über unsichere Kanäle nur dann statthaft, wenn diese verschlüsselt sind.<br />

Die KV Bayern schreibt im Landesr<strong>und</strong>schreiben 1/1999 „Leitlinien für den E-Mail-<br />

Versand im Ges<strong>und</strong>heitswesen“ [KVB1999], dass ein „Offener E-Mail Versand“<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht geschehen darf – selbst wenn dieser über ein „vertrauenswürdiges“<br />

Netz wie z.B. ein sogenanntes „medizinisches Netz“ geschieht.:<br />

„Ausdrücklich muß in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass<br />

die Verantwortung für die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht <strong>und</strong> die<br />

Wahrung des Datenschutzes nicht delegiert werden kann. Aus diesem Gr<strong>und</strong> muß<br />

jederzeit für den Anwender [Anm.: der Arzt] überprüfbar sein, dass entsprechende<br />

Schutzmechanismen eingerichtet <strong>und</strong> jederzeit wirksam sind.[...] Dabei<br />

ist von wesentlicher Bedeutung, dass evtl. zu verschlüsselnde Nachrichten jeweils<br />

bereits im eigenen Einflußbereich so chiffriert werden, dass kein unbefugter<br />

Dritter von diesen Daten Kenntnis nehmen kann.“<br />

In einer Stellungsnahme des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten durch Dr.<br />

Hans-Joachim Menzel <strong>und</strong> Ulrich Kühn [MeKü2000a] vom 15.2.2000 heißt es:<br />

„[...] Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist der Versand personenbezogener Patientendaten im<br />

Internet nur zulässig, wenn geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.<br />

Für den Aspekt der Vertraulichkeit bedeutet dies, dass ein nach dem heutigen<br />

Stand der Technik ausreichend sicheres Verschlüsselungsverfahren zum Einsatz<br />

kommen muss.“<br />

In [Jac1996] Schreibt der B<strong>und</strong>esbeauftragte für den Datenschutz, Jacob:<br />

„Die Risiken der Übertragung sind – völlig unabhängig von der Zulässigkeit – so<br />

gering wie möglich zu halten, hier sind wenn möglich kryptographische<br />

Verschlüsselungsverfahren einzusetzen. Deshalb müssen die technischen<br />

Vorkehrungen für planbare Telekonsikien [Anm.: ein Arzt beteiligt an der<br />

Behandlung eines Patienten durch den Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen<br />

anderen Ärzte oder Fachleute] den Einsatz von Verschlüsselung<br />

vorsehen.“<br />

Daraus folgt, dass der Übermittlung von Patientendaten über Computernetzwerke<br />

(geschlossene oder offene) keine prinzipiellen rechtlichen Vorbehalte entgegen stehen,<br />

sofern diese nach dem heutigen Stand der Technik ausreichend geschützt sind.<br />

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