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FluSi205.V5.qxp - Luftwaffe

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die Richtlinien und Empfehlungen des<br />

ICAO-Anhangs 1 zu ergänzen und<br />

dafür zu sorgen, dass bei Erlaubnisscheinen<br />

bzw. Befähigungszeugnissen<br />

die Sicherheitsaspekte in größerem<br />

Maße mit den im Bereich der EURO-<br />

PEAN CIVIL AVIATION CONFERENCE<br />

(ECAC) zur Verfügung gestellten Flugverkehrskontrolldiensten<br />

in Einklang<br />

stehen.<br />

Die Befähigung des ATM-Personals<br />

und ggf. die Erfüllung der medizinischen<br />

Anforderungen stellen grundlegende<br />

Aspekte der Herstellung von<br />

Sicherheit im Luftverkehrsmanagement<br />

dar. Die Anwendung der EURO-<br />

CONTROL-Sicherheitsanforderungen<br />

in diesem Bereich zielt darauf ab, auf<br />

harmonisierter Basis Mindestwerte in<br />

Bezug auf die Befähigung und<br />

Leistungsfähigkeit des mit sicherheitsrelevanten<br />

Aufgaben im Flugverkehrsmanagement<br />

betrauten Personals<br />

festzulegen. Unter Befähigung ist in<br />

diesem Zusammenhang das Vorhandensein<br />

von Wissen, Fertigkeiten, Erfahrungen<br />

und, falls erforderlich, englischen<br />

Sprachkenntnissen zur sicheren<br />

und effizienten Durchführung von<br />

ATM-Dienstleistungen zu verstehen.<br />

BMVg Fü L III 4 hat in Abstimmung<br />

mit BMVBW bereits im Januar 2001<br />

die Umsetzung der Vorgaben von<br />

ESARR 5 für das ATM-Personal, das<br />

mit sicherheitsrelevanten Aufgaben<br />

betraut ist, festgelegt.<br />

Die zwischenzeitlich durch das<br />

AFSBw in der BesAnMilFS 5-100 für<br />

das Flugverkehrskontrollpersonal vorgegebenen<br />

Verfahren gehen sogar<br />

über die ursprünglichen Forderungen<br />

hinaus. Die Umsetzung ist in den<br />

Verbänden weitestgehend erfolgt.<br />

Obwohl in der ESARR 5 nicht ausdrücklich<br />

angesprochen, sind seit dem<br />

15. November 2004 auch für das<br />

Flugberatungspersonal der Bundeswehr<br />

entsprechende Regelungen für<br />

den Erwerb von Erlaubnissen und<br />

Berechtigungen in Kraft. Im nächsten<br />

Schritt werden die FS-Techniker eingebunden.<br />

ESARR 4 „Risk Assessment and<br />

Mitigation in ATM” behandelt die<br />

Nutzung der Risikobewertung und<br />

Risikoreduzierung einschließlich der<br />

Bestimmung von Gefährdungen im<br />

Luftverkehrsmanagement bei der<br />

Einführung und/oder Planung von<br />

Änderungen im System des Luftverkehrsmanagement<br />

(unter Berücksichtigung<br />

ihrer Bestandteile in der<br />

Luft und am Boden). Sie begründet<br />

sich in der zunehmenden Integration<br />

des Luftverkehrsmanagements über<br />

Ländergrenzen hinweg sowie dessen<br />

beständig wachsende Automatisierung<br />

und Komplexität, die einen<br />

systematischen und gut strukturierten<br />

Ansatz für die Risikobewertung und –<br />

reduzierung erfordert.<br />

Dieses Requirement deckt die<br />

Bereiche Personal, Verfahren und<br />

Ausrüstung (Hardware, Software) des<br />

Luftverkehrsmanagements sowie<br />

seine Betriebsumgebung ab. Es befasst<br />

sich jedoch nicht mit der Bewertung<br />

der Einführung und/oder<br />

Planung von Änderungen der Organisation<br />

oder des Managements der<br />

Bereitstellung von Luftverkehrsmanagement-Diensten<br />

(diese sind in ESARR<br />

3 abgebildet).<br />

Gemäß Ziffer 3.2 der ESARR 4 gelten<br />

deren Bestimmungen auch für<br />

militärische ATM- Dienstleister, sofern<br />

sie nicht nur und ausschließlich<br />

militärische Luftfahrzeuge in abgegrenzten<br />

militärischen Lufträumen<br />

kontrollieren.<br />

Sie werden von der MilFS bei<br />

Einführung von neuen oder Änderung<br />

von bestehenden Systemen grundsätzlich<br />

beachtet. Es ist jedoch zu prüfen,<br />

ob die Anforderungen in Gänze<br />

erfüllt werden.<br />

ESARR 6 „Software in ATM-systems“<br />

beschreibt die Requirements,<br />

die sicher stellen sollen, dass die mit<br />

der Nutzung von Software in sicherheitsrelevanten,<br />

bodengebundenen<br />

ATM- Systemen verbundenen Risiken<br />

auf ein tolerierbares Niveau reduziert<br />

werden. Sie ist letztlich eine Erweiterung<br />

und Spezifizierung der ESARR 4<br />

in Hinblick auf die Nutzung von Software<br />

im Luftverkehrsmanagement.<br />

Zur Anwendbarkeit wird lediglich ausgesagt<br />

„The ATM service-provider<br />

shall provide the required assurances,<br />

to the Designated Authority, that the<br />

requirements in section 1.2 above<br />

have been satisfied”.<br />

Auch hier ist zu prüfen, in wieweit<br />

die Anforderungen durch Bundeswehr-Dienststellen<br />

zu erfüllen sind<br />

und, falls zutreffend, ob sie erfüllt<br />

werden.<br />

ESARR 1 „SAFETY OVERSIGHT IN<br />

ATM“ ist im November 2004 verabschiedet<br />

worden. Sie enthält harmonisierte<br />

Vorgaben für nationale<br />

Aufsichts- und Regulierungsbehörden<br />

hinsichtlich der Zertifizierung und<br />

Überwachung (Safety Oversight) von<br />

ATM- Dienstleistern.<br />

Zwei Hauptprozesse bilden den<br />

Kern von ESARR 1. Ein safety regulatory<br />

audit bietet die Möglichkeit<br />

objektive Beweise darüber zu erhalten,<br />

ob die von der Regulierungsbehörde<br />

vorgegebenen Sicherheitsanforderungen<br />

erfüllt werden. Des weiteren<br />

wird beschrieben, wie hinsichtlich<br />

der Einführung von neuen Systemen<br />

oder Änderung von Systemen<br />

zu verfahren ist.<br />

ESARR 1 zielt auch auf militärische<br />

ATM-Provider (vergl. Objective im Text<br />

Teil B.1.c.iii: „enabling joint civil / military<br />

initiatives with regard to ATM<br />

safety oversight in accordance with<br />

the existing regulatory framework”).<br />

Wenngleich die Bundeswehr mit<br />

den von GenFlSichhBw durchgeführten<br />

Flugsicherheitsinspizierungen ein<br />

gut etabliertes System hat, sollte dennoch<br />

in Verbindung mit ESARR 3<br />

überprüft werden, ob der bisherige<br />

Ansatz ausreichend ist. Zudem ist die<br />

FS-Technik in die Überprüfungen einzubeziehen.<br />

<br />

II/2005 FLUGSICHERHEIT<br />

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