FluSi205.V5.qxp - Luftwaffe
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die Richtlinien und Empfehlungen des<br />
ICAO-Anhangs 1 zu ergänzen und<br />
dafür zu sorgen, dass bei Erlaubnisscheinen<br />
bzw. Befähigungszeugnissen<br />
die Sicherheitsaspekte in größerem<br />
Maße mit den im Bereich der EURO-<br />
PEAN CIVIL AVIATION CONFERENCE<br />
(ECAC) zur Verfügung gestellten Flugverkehrskontrolldiensten<br />
in Einklang<br />
stehen.<br />
Die Befähigung des ATM-Personals<br />
und ggf. die Erfüllung der medizinischen<br />
Anforderungen stellen grundlegende<br />
Aspekte der Herstellung von<br />
Sicherheit im Luftverkehrsmanagement<br />
dar. Die Anwendung der EURO-<br />
CONTROL-Sicherheitsanforderungen<br />
in diesem Bereich zielt darauf ab, auf<br />
harmonisierter Basis Mindestwerte in<br />
Bezug auf die Befähigung und<br />
Leistungsfähigkeit des mit sicherheitsrelevanten<br />
Aufgaben im Flugverkehrsmanagement<br />
betrauten Personals<br />
festzulegen. Unter Befähigung ist in<br />
diesem Zusammenhang das Vorhandensein<br />
von Wissen, Fertigkeiten, Erfahrungen<br />
und, falls erforderlich, englischen<br />
Sprachkenntnissen zur sicheren<br />
und effizienten Durchführung von<br />
ATM-Dienstleistungen zu verstehen.<br />
BMVg Fü L III 4 hat in Abstimmung<br />
mit BMVBW bereits im Januar 2001<br />
die Umsetzung der Vorgaben von<br />
ESARR 5 für das ATM-Personal, das<br />
mit sicherheitsrelevanten Aufgaben<br />
betraut ist, festgelegt.<br />
Die zwischenzeitlich durch das<br />
AFSBw in der BesAnMilFS 5-100 für<br />
das Flugverkehrskontrollpersonal vorgegebenen<br />
Verfahren gehen sogar<br />
über die ursprünglichen Forderungen<br />
hinaus. Die Umsetzung ist in den<br />
Verbänden weitestgehend erfolgt.<br />
Obwohl in der ESARR 5 nicht ausdrücklich<br />
angesprochen, sind seit dem<br />
15. November 2004 auch für das<br />
Flugberatungspersonal der Bundeswehr<br />
entsprechende Regelungen für<br />
den Erwerb von Erlaubnissen und<br />
Berechtigungen in Kraft. Im nächsten<br />
Schritt werden die FS-Techniker eingebunden.<br />
ESARR 4 „Risk Assessment and<br />
Mitigation in ATM” behandelt die<br />
Nutzung der Risikobewertung und<br />
Risikoreduzierung einschließlich der<br />
Bestimmung von Gefährdungen im<br />
Luftverkehrsmanagement bei der<br />
Einführung und/oder Planung von<br />
Änderungen im System des Luftverkehrsmanagement<br />
(unter Berücksichtigung<br />
ihrer Bestandteile in der<br />
Luft und am Boden). Sie begründet<br />
sich in der zunehmenden Integration<br />
des Luftverkehrsmanagements über<br />
Ländergrenzen hinweg sowie dessen<br />
beständig wachsende Automatisierung<br />
und Komplexität, die einen<br />
systematischen und gut strukturierten<br />
Ansatz für die Risikobewertung und –<br />
reduzierung erfordert.<br />
Dieses Requirement deckt die<br />
Bereiche Personal, Verfahren und<br />
Ausrüstung (Hardware, Software) des<br />
Luftverkehrsmanagements sowie<br />
seine Betriebsumgebung ab. Es befasst<br />
sich jedoch nicht mit der Bewertung<br />
der Einführung und/oder<br />
Planung von Änderungen der Organisation<br />
oder des Managements der<br />
Bereitstellung von Luftverkehrsmanagement-Diensten<br />
(diese sind in ESARR<br />
3 abgebildet).<br />
Gemäß Ziffer 3.2 der ESARR 4 gelten<br />
deren Bestimmungen auch für<br />
militärische ATM- Dienstleister, sofern<br />
sie nicht nur und ausschließlich<br />
militärische Luftfahrzeuge in abgegrenzten<br />
militärischen Lufträumen<br />
kontrollieren.<br />
Sie werden von der MilFS bei<br />
Einführung von neuen oder Änderung<br />
von bestehenden Systemen grundsätzlich<br />
beachtet. Es ist jedoch zu prüfen,<br />
ob die Anforderungen in Gänze<br />
erfüllt werden.<br />
ESARR 6 „Software in ATM-systems“<br />
beschreibt die Requirements,<br />
die sicher stellen sollen, dass die mit<br />
der Nutzung von Software in sicherheitsrelevanten,<br />
bodengebundenen<br />
ATM- Systemen verbundenen Risiken<br />
auf ein tolerierbares Niveau reduziert<br />
werden. Sie ist letztlich eine Erweiterung<br />
und Spezifizierung der ESARR 4<br />
in Hinblick auf die Nutzung von Software<br />
im Luftverkehrsmanagement.<br />
Zur Anwendbarkeit wird lediglich ausgesagt<br />
„The ATM service-provider<br />
shall provide the required assurances,<br />
to the Designated Authority, that the<br />
requirements in section 1.2 above<br />
have been satisfied”.<br />
Auch hier ist zu prüfen, in wieweit<br />
die Anforderungen durch Bundeswehr-Dienststellen<br />
zu erfüllen sind<br />
und, falls zutreffend, ob sie erfüllt<br />
werden.<br />
ESARR 1 „SAFETY OVERSIGHT IN<br />
ATM“ ist im November 2004 verabschiedet<br />
worden. Sie enthält harmonisierte<br />
Vorgaben für nationale<br />
Aufsichts- und Regulierungsbehörden<br />
hinsichtlich der Zertifizierung und<br />
Überwachung (Safety Oversight) von<br />
ATM- Dienstleistern.<br />
Zwei Hauptprozesse bilden den<br />
Kern von ESARR 1. Ein safety regulatory<br />
audit bietet die Möglichkeit<br />
objektive Beweise darüber zu erhalten,<br />
ob die von der Regulierungsbehörde<br />
vorgegebenen Sicherheitsanforderungen<br />
erfüllt werden. Des weiteren<br />
wird beschrieben, wie hinsichtlich<br />
der Einführung von neuen Systemen<br />
oder Änderung von Systemen<br />
zu verfahren ist.<br />
ESARR 1 zielt auch auf militärische<br />
ATM-Provider (vergl. Objective im Text<br />
Teil B.1.c.iii: „enabling joint civil / military<br />
initiatives with regard to ATM<br />
safety oversight in accordance with<br />
the existing regulatory framework”).<br />
Wenngleich die Bundeswehr mit<br />
den von GenFlSichhBw durchgeführten<br />
Flugsicherheitsinspizierungen ein<br />
gut etabliertes System hat, sollte dennoch<br />
in Verbindung mit ESARR 3<br />
überprüft werden, ob der bisherige<br />
Ansatz ausreichend ist. Zudem ist die<br />
FS-Technik in die Überprüfungen einzubeziehen.<br />
<br />
II/2005 FLUGSICHERHEIT<br />
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