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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />

§ 194<br />

Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des<br />

Erziehungsberechtigten<br />

1) Wer eine minderjährige Person der Macht des Erziehungsberechtigten<br />

entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich dieser Macht<br />

zu entziehen oder sich vor dem Berechtigten verborgen zu halten, oder<br />

ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<br />

2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.<br />

3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer die<br />

Tat begeht, um die minderjährige Person sexuell zu missbrauchen oder<br />

sexuellen Handlungen zuzuführen. 1<br />

4) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen.<br />

2<br />

5) Eine minderjährige Person, die einen anderen dazu verleitet, sie der<br />

Macht des Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten,<br />

sich selbst dieser Macht zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.<br />

§ 195<br />

Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmassnahmen<br />

1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmassnahme<br />

entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Massnahme<br />

zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />

2) Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde zu verfolgen, die über die<br />

Fortsetzung der Erziehungsmassnahme zu entscheiden hat.<br />

3) § 194 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

1 § 194 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.<br />

2 § 194 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.<br />

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