Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />
§ 194<br />
Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des<br />
Erziehungsberechtigten<br />
1) Wer eine minderjährige Person der Macht des Erziehungsberechtigten<br />
entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich dieser Macht<br />
zu entziehen oder sich vor dem Berechtigten verborgen zu halten, oder<br />
ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<br />
2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.<br />
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer die<br />
Tat begeht, um die minderjährige Person sexuell zu missbrauchen oder<br />
sexuellen Handlungen zuzuführen. 1<br />
4) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen.<br />
2<br />
5) Eine minderjährige Person, die einen anderen dazu verleitet, sie der<br />
Macht des Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten,<br />
sich selbst dieser Macht zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.<br />
§ 195<br />
Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmassnahmen<br />
1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmassnahme<br />
entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Massnahme<br />
zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />
2) Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde zu verfolgen, die über die<br />
Fortsetzung der Erziehungsmassnahme zu entscheiden hat.<br />
3) § 194 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
1 § 194 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.<br />
2 § 194 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.<br />
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