Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />
§ 58<br />
Verlängerung der Verjährungsfrist<br />
1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit<br />
Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe<br />
bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht,<br />
bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder<br />
seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches,<br />
mindestens aber drei Jahre, abgelaufen sind.<br />
2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit<br />
Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung<br />
beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die<br />
Verjährungsfrist abgelaufen ist.<br />
3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:<br />
1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung<br />
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit Abs. 4<br />
nichts anderes bestimmt;<br />
2. die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren<br />
bei Gericht anhängig ist;<br />
3. die Zeit, während der das Opfer einer strafbaren Handlung nach den<br />
§§ 200, 201, 204, 205, 206, 207, 208, 211, 212, 213, 215, 216 und 217<br />
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 1<br />
4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung<br />
eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht<br />
dadurch gehemmt, dass die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt<br />
oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.<br />
§ 59<br />
Verjährung der Vollstreckbarkeit<br />
1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe<br />
von mehr als zehn Jahren und einer Unterbringung in einer<br />
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter<br />
verjährt nicht.<br />
2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, einer Abschöpfung der Bereicherung,<br />
eines Verfalls und vorbeugender Massnahmen erlischt durch<br />
Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der<br />
1 § 58 Abs. 3 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 16.<br />
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