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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />

12. Abschnitt<br />

Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von<br />

Urkunden und Beweiszeichen<br />

§ 223<br />

Urkundenfälschung<br />

1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte<br />

Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum<br />

Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht<br />

werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<br />

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde<br />

im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses<br />

oder einer Tatsache gebraucht.<br />

§ 224<br />

Fälschung besonders geschützter Urkunden<br />

Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung<br />

auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche<br />

Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen<br />

öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige<br />

Verfügung oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<br />

§ 225<br />

Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen<br />

1) Wer an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen nachmacht<br />

oder verfälscht, einem öffentlichen Beglaubigungszeichen eine<br />

andere Sache unterschiebt oder eine mit einem solchen Zeichen versehene<br />

Sache wesentlich verändert, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass<br />

die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

zwei Jahren zu bestrafen.<br />

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine mit einem nachgemachten oder<br />

verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene, eine einem<br />

öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder eine nach der<br />

Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache im<br />

Rechtsverkehr gebraucht.<br />

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