Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />
12. Abschnitt<br />
Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von<br />
Urkunden und Beweiszeichen<br />
§ 223<br />
Urkundenfälschung<br />
1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte<br />
Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum<br />
Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht<br />
werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<br />
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde<br />
im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses<br />
oder einer Tatsache gebraucht.<br />
§ 224<br />
Fälschung besonders geschützter Urkunden<br />
Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung<br />
auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche<br />
Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen<br />
öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige<br />
Verfügung oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<br />
§ 225<br />
Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen<br />
1) Wer an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen nachmacht<br />
oder verfälscht, einem öffentlichen Beglaubigungszeichen eine<br />
andere Sache unterschiebt oder eine mit einem solchen Zeichen versehene<br />
Sache wesentlich verändert, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass<br />
die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
zwei Jahren zu bestrafen.<br />
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine mit einem nachgemachten oder<br />
verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene, eine einem<br />
öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder eine nach der<br />
Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache im<br />
Rechtsverkehr gebraucht.<br />
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