Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />
§ 238<br />
Wertzeichenfälschung<br />
1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder<br />
verfälscht, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu drei Jahren zu bestrafen.<br />
2) Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen<br />
1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde,<br />
von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft<br />
oder<br />
2. als echt und unverfälscht verwertet,<br />
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<br />
3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke,<br />
durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt<br />
wird.<br />
4) Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens<br />
ist gerichtlich nicht strafbar.<br />
§ 239<br />
Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung<br />
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer<br />
der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen<br />
zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen<br />
Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt,<br />
sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen<br />
überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<br />
§ 240<br />
Tätige Reue<br />
1) Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe<br />
bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig<br />
1. seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren Abschluss aufgibt,<br />
2. das nachgemachte oder verfälschte Geld, solche Wertpapiere oder<br />
Wertzeichen oder die verringerten Geldmünzen sowie die Fälschungsgeräte<br />
(§ 239) vernichtet oder der Behörde (§ 151 Abs. 3)<br />
übergibt, soweit er diese Gegenstände noch besitzt, und<br />
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