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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />

§ 238<br />

Wertzeichenfälschung<br />

1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder<br />

verfälscht, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren zu bestrafen.<br />

2) Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen<br />

1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde,<br />

von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft<br />

oder<br />

2. als echt und unverfälscht verwertet,<br />

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<br />

3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke,<br />

durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt<br />

wird.<br />

4) Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens<br />

ist gerichtlich nicht strafbar.<br />

§ 239<br />

Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung<br />

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer<br />

der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen<br />

zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen<br />

Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt,<br />

sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen<br />

überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<br />

§ 240<br />

Tätige Reue<br />

1) Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe<br />

bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig<br />

1. seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren Abschluss aufgibt,<br />

2. das nachgemachte oder verfälschte Geld, solche Wertpapiere oder<br />

Wertzeichen oder die verringerten Geldmünzen sowie die Fälschungsgeräte<br />

(§ 239) vernichtet oder der Behörde (§ 151 Abs. 3)<br />

übergibt, soweit er diese Gegenstände noch besitzt, und<br />

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