Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />
von nicht mehr als sechs Monaten nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung<br />
zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren<br />
Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe aus<br />
besonderen Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles einem<br />
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen, genügt,<br />
um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.<br />
§ 38<br />
Anrechnung der Vorhaft<br />
1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft<br />
und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen<br />
anzurechnen, wenn der Täter die Haft<br />
1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder<br />
2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit<br />
Strafe bedrohten Handlung<br />
erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits<br />
auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt<br />
worden ist.<br />
2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe<br />
massgebend.<br />
§ 39<br />
Strafschärfung bei Rückfall 1<br />
1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen<br />
schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden<br />
und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung<br />
einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden<br />
Massnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüsst, so kann, wenn<br />
er nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen<br />
schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmass<br />
der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte<br />
überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer<br />
von 20 Jahren nicht überschreiten.<br />
2) Eine frühere Strafe bleibt ausser Betracht, wenn seit ihrer Verbüssung<br />
bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese<br />
Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung<br />
1 § 39 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.<br />
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