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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />

von nicht mehr als sechs Monaten nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung<br />

zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren<br />

Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe aus<br />

besonderen Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles einem<br />

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen, genügt,<br />

um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.<br />

§ 38<br />

Anrechnung der Vorhaft<br />

1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft<br />

und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen<br />

anzurechnen, wenn der Täter die Haft<br />

1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder<br />

2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit<br />

Strafe bedrohten Handlung<br />

erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits<br />

auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt<br />

worden ist.<br />

2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe<br />

massgebend.<br />

§ 39<br />

Strafschärfung bei Rückfall 1<br />

1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen<br />

schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden<br />

und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung<br />

einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden<br />

Massnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüsst, so kann, wenn<br />

er nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen<br />

schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmass<br />

der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte<br />

überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer<br />

von 20 Jahren nicht überschreiten.<br />

2) Eine frühere Strafe bleibt ausser Betracht, wenn seit ihrer Verbüssung<br />

bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese<br />

Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung<br />

1 § 39 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.<br />

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