Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />
§ 257<br />
Begünstigung feindlicher Streitkräfte<br />
1) Ein Liechtensteiner, der während eines Krieges oder eines bewaffneten<br />
Konfliktes, an denen das Fürstentum Liechtenstein beteiligt ist, in<br />
den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen das Fürstentum<br />
Liechtenstein Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn<br />
Jahren zu bestrafen.<br />
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines bewaffneten<br />
Konfliktes, an denen das Fürstentum Liechtenstein beteiligt<br />
ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder<br />
bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft.<br />
Ausländer sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn<br />
sie die Tat begehen, während sie sich im Inland befinden.<br />
§ 258<br />
Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen<br />
1) Wer<br />
1. über ein Rechtsverhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein<br />
und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen<br />
Einrichtung oder<br />
2. über eine Tatsache, die für die Beziehungen zwischen dem Fürstentum<br />
Liechtenstein und einer fremden Macht oder einer über- oder<br />
zwischenstaatlichen Einrichtung von Bedeutung ist,<br />
ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes verfälscht, vernichtet,<br />
beschädigt oder beseitigt und dadurch die Interessen des Fürstentums<br />
Liechtenstein gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu<br />
fünf Jahren zu bestrafen.<br />
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von einem solchen falschen oder verfälschten<br />
Beweismittel Gebrauch macht und dadurch die Interessen des<br />
Fürstentums Liechtenstein gefährdet.<br />
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