Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />
§ 72<br />
Angehörige<br />
1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten<br />
in gerader Linie, ihr Ehegatte und dessen Geschwister, ihre<br />
Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel, die Geschwister<br />
ihrer Eltern und Grosseltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die<br />
Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahlund<br />
Pflegekinder, die Vormünder Minderjähriger und ihre Mündel zu<br />
verstehen.<br />
2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden<br />
wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden<br />
wie Angehörige auch der anderen behandelt. 1<br />
§ 73<br />
Ausländische Verurteilungen<br />
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein<br />
inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen<br />
gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig<br />
sprechen, die auch nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gerichtlich<br />
strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen<br />
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />
entsprechenden Verfahren ergangen sind.<br />
§ 74<br />
Andere Begriffsbestimmungen<br />
1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:<br />
1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;<br />
2. jugendlich: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr<br />
vollendet hat;<br />
3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; 2<br />
1 § 72 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.<br />
2 § 74 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 46.<br />
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