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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />

§ 72<br />

Angehörige<br />

1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten<br />

in gerader Linie, ihr Ehegatte und dessen Geschwister, ihre<br />

Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel, die Geschwister<br />

ihrer Eltern und Grosseltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die<br />

Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahlund<br />

Pflegekinder, die Vormünder Minderjähriger und ihre Mündel zu<br />

verstehen.<br />

2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden<br />

wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden<br />

wie Angehörige auch der anderen behandelt. 1<br />

§ 73<br />

Ausländische Verurteilungen<br />

Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein<br />

inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen<br />

gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig<br />

sprechen, die auch nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gerichtlich<br />

strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen<br />

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />

entsprechenden Verfahren ergangen sind.<br />

§ 74<br />

Andere Begriffsbestimmungen<br />

1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:<br />

1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;<br />

2. jugendlich: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr<br />

vollendet hat;<br />

3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; 2<br />

1 § 72 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.<br />

2 § 74 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 46.<br />

46

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